Sie ist mit ihrem Sohn zu ihrem Geliebten, G.________, gezogen und hat dem Beschuldigten seinen Sohn grundlos ein halbes Jahr vorenthalten. Sie verzeigt im Übrigen noch immer ihr Domizil bei ihrer Anwältin, dies obschon dem Beschuldigten ihre Adresse längst aus den Akten bekannt ist. Die gute Privatklägerin sollte so vor dem bösen Beschuldigten beschützt werden. Dieses Verhalten hatte leider Einfluss auf das Zivilgericht und das Strafgericht; aber auch die KESB, das Jugendamt und Frau Q.________ von der Fachstelle Häusliche Gewalt liessen sich davon beeindrucken.