In der Folge schlug er noch zweimal mit der Rückseite eines Ordners gegen ihren Hals. ... Die Ehefrau musste sich aufgrund anhaltender Schmerzen in ärztliche Behandlung bei Herrn Dr. med. X.________ begeben. Dieser hat sie an einen Spezialisten, Herrn Dr. med. M.________ weiterverwiesen, welcher eine Quetschung der Halsmuskulatur diagnostizierte (pag. 19). Die Ausführungen der Privatklägerin im Eheschutzgesuch strotzen nur so vor Unwahrheiten. Es ist besonders perfid, dem Beschuldigten die Verursachung einer nicht vorhandenen Quetschung der Halsmuskulatur zu unterschieben, dem Gericht den gegenteiligen Arztbericht jedoch vorzuenthalten.