_, der bereits am 2. September 2013 eine Halssonographie durchführte, aber keine Auffälligkeiten fand. Das auffällige Arztshopping nach der zweiten Besprechung der Privatklägerin mit ihrer Anwältin am 27. August 2013 zeigt auf, dass dem Beschuldigten mit allen Mitteln ein strafbares Verhalten angelastet werden soll. Die eigeholten Arztberichte wurden nun im Eheschutzgesuch der Privatklägerin vom 5. September 2013 weidlich ausgenutzt. Dort wird ausgeführt: Am 13. August 2013 würgte er die Ehefrau im ehelichen Domizil, liess aber von ihr ab, als sie zu verstehen gab, dass sie nicht mehr atmen könne. In der Folge schlug er noch zweimal mit der Rückseite eines Ordners gegen ihren Hals.