Die Eigenanamnese ist die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch den Arzt bei der der Patient selbst antwortet. Herr Dr. M.________ hat keinen direkten Zusammenhang zwischen der Eigenanamnese und der Diagnose herstellen können. Der Versuch der Privatklägerin dem Beschuldigten eine Straftat anzuhängen ist auch hier gescheitert. Nachdem Herr Dr. X.________ keine Hinweise von Würgemalen finden konnte, überwies er sie an Dr. med. M.________, der bereits am 2. September 2013 eine Halssonographie durchführte, aber keine Auffälligkeiten fand.