Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden als der Arzt bei der Anamnese auf die Aussagen der Patientin angewiesen ist; die Berichte deshalb subjektiv gefärbt und entsprechend kritisch zu beurteilen seien. Da die Vorinstanz bereits den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte, kann auch ihrer Würdigung nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin hat Frau Dr. med. V.________ vom L.________ am 7. August 2013, 21.00 Uhr, konsultiert und gab an, sie würde sich mit ihrem Ehemann seit 5 Jahren streiten und wolle nun die Trennung verlangen. Der Beschuldigte habe weder sie noch das Kind jemals geschlagen. Es stellt sich hier die grundsätzliche Frage, was wollte die Privatklägerin mit ihrer