8 Der Berufungsführer verneint also, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt, geschlagen, bedroht, beschimpft oder ihr übel nachgeredet zu haben. Er behauptet, es sei zwischen ihnen nie zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen und er habe nie schlecht über sie gesprochen. Den Sohn J.________ habe er ihr nicht gedroht wegzunehmen.