Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit der Beschwerde des Berufungsführers von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Fürsprecherin D.________ abgesehen habe (Beilage 12). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Berufungsführer bestreitet alle Vorwürfe. Es liegt mithin kein unbestrittener Sachverhalt vor, soweit er mit den strafrechtlichen Vorwürfen in Verbindung steht.