__ von Bern wegzuziehen. In diesem Zusammenhang sei es der Straf- und Zivilklägerin wichtig festzuhalten – und dadurch werde auch das von der Vorinstanz festgestellte Aussageverhalten des Berufungsführers bestätigt –, dass sie ihm nach ihrem Wegzug J.________ nicht vorenthalten habe. Vielmehr sei der Berufungsführer nicht bereit gewesen, sich auf ein begleitetes Besuchsrecht einzulassen (Beilagen 1-11). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit der Beschwerde des Berufungsführers von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Fürsprecherin D._____