und seinem Vater am Kontakt untergeordnet habe. Als die Straf- und Zivilklägerin jedoch habe realisieren müssen, dass der Berufungsführer weiter und intensiver – insbesondere auch gegen ihr Umfeld – agiere, habe sie sich zur Strafanzeige entschlossen. Damit sei der Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung nachvollziehbar. Es gebe weder Anhaltspunkte für ein Konstrukt noch für eine Retourkutsche. Als die Straf- und Zivilklägerin auch mit der Anzeige dem Berufungsführer keinen Einhalt habe gebieten können, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als im Mai 2014 mit J.________ von Bern wegzuziehen.