Eine entsprechende Regelung des Kontaktrechts sei im Januar 2014 nach Verhandlungen unter den Anwältinnen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten worden (pag. 27). Selbst bei der Anzeigeerstattung am 19. März 2014 habe die Straf-und Zivilklägerin auf eine Fernhaltung verzichtet, um das Kontaktrecht zwischen dem Vater und J.________ nicht zu erschweren (pag. 14). Dies alles mache deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin vorerst eine gütliche Einigung prioritär gewesen sei und sie ihre eigenen Interessen denjenigen von J.________ und seinem Vater am Kontakt untergeordnet habe.