19), dass sie von einer Anzeigeerstattung absehe. Sie sei nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bereit gewesen, von einer Übergangswohnung im Mattenhofquartier in die Nachbarschaft des Berufungsführers zu ziehen (pag. 69); dies u.a., damit dieser sein Kontaktrecht von zwei Tagen pro Woche möglichst ohne Aufwand habe ausüben können und J.________ nicht den Kindergarten und die Kita habe wechseln müssen. Eine entsprechende Regelung des Kontaktrechts sei im Januar 2014 nach Verhandlungen unter den Anwältinnen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten worden (pag.