Indem der Berufungsführer immer wieder ausführe, es handle sich um ein Konstrukt, unterstelle er der Straf- und Zivilklägerin hingegen ein von Anfang an geplantes Vorgehen, mit dem Ziel, ihn zu verunglimpfen. Einem solchen Konstrukt stehe insbesondere das aktenkundige Verhalten der Straf- und Zivilklägerin während und unmittelbar nach der Trennung entgegen. Die Straf- und Zivilklägerin führe im Eheschutzgesuch aus (pag. 19), dass sie von einer Anzeigeerstattung absehe.