Dem stehe aber entgegen, dass die Straf- und Zivilklägerin schon lange vor ihrer Anzeige sowohl gegenüber Fachpersonen (Arztzeugnisse, Fachstelle häusliche Gewalt) als auch gegenüber Privaten (Zeugen), mündlich und schriftlich (Eheschutzgesuch) sämtliche später vorgeworfenen Tathandlungen benannt und deponiert habe. Indem der Berufungsführer immer wieder ausführe, es handle sich um ein Konstrukt, unterstelle er der Straf- und Zivilklägerin hingegen ein von Anfang an geplantes Vorgehen, mit dem Ziel, ihn zu verunglimpfen.