7 rin habe auf seine Weigerung, seine Anzeigen zurückzuziehen, ihrerseits mit einer Anzeige reagiert. Damit mache er offenbar geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe im Nachhinein den Berufungsführer fälschlicherweise aus Rache beschuldigt. Dem stehe aber entgegen, dass die Straf- und Zivilklägerin schon lange vor ihrer Anzeige sowohl gegenüber Fachpersonen (Arztzeugnisse, Fachstelle häusliche Gewalt) als auch gegenüber Privaten (Zeugen), mündlich und schriftlich (Eheschutzgesuch) sämtliche später vorgeworfenen Tathandlungen benannt und deponiert habe.