_ mal gewürgt wurde.». Ohne kritische Auseinandersetzung erachte der Berufungsführer seine Angaben als erwiesen. Zusammenfassend unterlasse er es, eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen und die Aussagen der Parteien und Zeugen anhand der geltenden Kriterien der Aussageanalyse kritisch zu würdigen und in einen Zusammenhang zu den übrigen Beweismitteln zu setzen. Der Berufungsführer führe überdies einerseits aus, es handle sich bei der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin um einen Racheakt (pag. 824). Andererseits mache er geltend, das Ganze sei ein minutiös geplantes Konstrukt (pag. 823, pag. 826). Bereits diese Argumentationsweise sei widersprüchlich, handle es sich bei einem Ra-