Bezüglich der Aussagen von G.________ (pag. 830 f.) nehme der Berufungsführer über weite Strecken auf dessen Angaben im eigenen – eingestellten – Verfahren Bezug (pag. 159 ff.), welche vorliegend nicht von Relevanz seien. Auch die weiteren Zeugenaussagen würden nicht differenziert gewürdigt und teilweise falsch wiedergegeben. Dies zum Beispiel betreffend die Zeugin K.________: Der Berufungsführer bringe vor, die Straf- und Zivilklägerin habe mit ihr nie über das Würgen gesprochen (pag. 832). Es sei indes auf pag. 210 Z. 75 ff. zu verweisen: «Sie hat mir einmal erzählt, dass sie von Herrn A.________ mal gewürgt wurde.