160, Z. 116). Daraus folgere der Berufungsführer, dass die Straf- und Zivilklägerin im F.________ nichts zu befürchten habe. Er übersehe dabei aber, dass sich die Aussagen von G.________ nicht auf die Straf- und Zivilklägerin, sondern deren Schwester, H.________, welche im F.________ lebe, beziehe. Die Straf- und Zivilklägerin sei letztmals im April 2013 im F.________ gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch den Berufungsführer handle es sich überwiegend um eine Aneinanderreihung von pauschalen Unterstellungen (pag. 827 ff.). Bezüglich der Aussagen von G._