_ verschwunden.». Im Zeitpunkt ihres Wegzuges – im Mai 2014 – hätten sich die Parteien bereits über die Obhut in einer Trennungsvereinbarung – im Januar 2014 – geeinigt (pag. 27). - pag. 827 Berufungsbegründung: «Der Beschuldigte hat sie nicht verfolgt, sonst hätte er sie ja auch nicht allein an die Streetparade gehen lassen». Die Verfolgung sei von der Straf- und Zivilklägerin für diesen Zeitraum – im Sommer 2013 – gar nie behauptet worden. - pag. 830 Berufungsbegründung: «Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 03. April 2014 befand sich die Straf- und Zivilklägerin im F.________» (pag. 160, Z. 116).