742, Urteilsbegründung). Der Berufungsführer gebe im Weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aktenwidrig wieder und versuche damit, sie in ein schlechtes Licht zu stellen. In diesem Zusammenhang werde auf zwei Beispiele verwiesen: - pag. 824 Berufungsbegründung: «Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeige gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen». Tatsache sei vielmehr, dass es sich dabei um eine Bitte gehandelt habe, ohne In-Aussichtstellen von Konsequenzen (pag. 114, pag. 269).