Er begnüge sich mit pauschaler und rein appellatorischer Kritik. Der Berufungsführer stelle wiederholt nicht aktenkundige Hypothesen ohne Begründung als Tatsachen in den Raum. Dazu sei ein Beispiel aufzuführen: - pag. 823 Berufungsbegründung: «Als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Privatklägerin und G.________ ist jedenfalls die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten ...». Dabei setze sich der Berufungsführer in keiner Art damit auseinander, dass sich G.________ gerade nicht sicher gewesen sei, wann die Beziehung begonnen habe (pag. 246, Aussagen G.________; pag. 742, Urteilsbegründung).