gemeint ist der Vorfall von Anfangs Januar 2014)». Bei dieser Interpretation verkenne der Berufungsführer, dass es sich beim Vorfall mit dem Papierstapel, welcher sich gemäss erstinstanzlichem Urteil anfangs Januar 2014 zugetragen habe, und demjenigen mit dem Ordner um zwei verschiedene Vorfälle handle (pag. 450, Strafbefehl Ziffer 5f; pag. 751, Urteilserwägungen). Der Berufungsführer unterlasse es, sich vertieft mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er begnüge sich mit pauschaler und rein appellatorischer Kritik.