Berufungsbegründung, ad SMS-Verläufe: «Die SMS-Nachricht auf pag. 238/9 ist nicht nur undatiert, sondern erscheint aufgesetzt. Die beiden Freundinnen haben zum Nachteil des Beschuldigten SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweis ist dieses SMS nicht tauglich.» - Falsche Folgerungen in pag. 817 Berufungsbegründung, ad Aussagen Strafund Zivilklägerin: «Sie habe aus Angst keine Meldung gemacht; aber später habe er sie mal mit einem Ordner an den Hals geschlagen (sic. gemeint ist der Vorfall von Anfangs Januar 2014)».