9. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin verweist grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese zitiere die Beweismittel – im Gegensatz zum Berufungsführer – ausführlich und objektiv. Dieser gebe die Beweismittel überwiegend einseitig und verfälschend wieder. Obwohl eine neutrale Zusammenfassung der Beweismittel angezeigt wäre, würdige er diese. Dabei stelle er aktenwidrige Zusammenhänge her. Dazu seien zwei Beispiele aufzuführen: - Unzulässige Würdigung in pag. 813 [recte: pag. 815] Berufungsbegründung, ad SMS-Verläufe: «Die SMS-Nachricht auf pag.