drückende Zweifel an dessen Schuld fortbestünden. Willkür in der Beweisführung liege vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgehe, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden, auf einem offenkundigen Fehler beruhten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- 5 derlaufen würden. Der Berufungsführer sei mithin gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (pag. 833 [die würdigenden Vorbringen der Verteidigung zu den einzelnen Beweismitteln finden sich sodann hinten E. 12.1 ff.]).