Als Beweiswürdigungsregel besage die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugen lassen dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sei, habe das Bundesgericht bisher unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft, d.h. es habe nur eingegriffen, wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt habe, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unter-