Willkür liege nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei; oder anders ausgedrückt, eine willkürfreie Argumentation führe zu einem anderen Ergebnis. Als Beweiswürdigungsregel besage die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugen lassen dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe.