Gemäss Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In der heutigen Rechtssprache bedeute Willkür «grobe Unrichtigkeit». Das Willkürverbot sei verletzt, wenn ein Urteil offensichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 127 170 E. 5a und BGE 124 1250 E. 5). Willkür liege nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei;