Die Beweiswürdigungsregel sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erkennen müsste. Dies alles vermöchte jedoch an der Problematik der Beweisführung nichts zu ändern. Schwierigkeiten in der Beweisführung würden letztlich prozessual zu Lasten des Staates und nicht des Berufungsführers gehen. Es könne nicht angehen, in beweismässig besonders schwierigen Fällen grundlegende und über Jahrhunderte erkämpfte Prinzipien des Strafprozesses über Bord zu werfen. Gemäss Art.