SR 101], Art. 26 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern [KV, BSG 101.1]) und aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11. Abs. 1 KV). Der Grundsatz in dubio pro reo verlange vom Gericht einen Schuldbeweis, wobei es sich nicht von der Existenz eines für den Angeschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestünden, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Die Beweiswürdigungsregel sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erkennen müsste.