8. Vorbringen der Verteidigung Im Kern bringt die Verteidigung – nachdem sie zunächst die Beweismittel in diesem Verfahren zusammenfassend wiedergibt, was hier nicht dargestellt zu werden braucht (siehe pag. 815-822) – vor was folgt: Der Berufungsführer sei klar unschuldig. Er sei vollumfänglich und kostenfällig freizusprechen. Die Anforderungen, die materiell an den Beweis zu stellen seien, ergäben sich aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101], Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101], Art.