4. A.________ beschimpfte die Privatklägerin, indem er sie (sinngemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrückte, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 5. A.________ beging wiederholte Tätlichkeiten, indem er der Privatklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im oben umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug, was beides keine Verletzungsfolgen nach sich zog [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].