2. A.________ beging übliche [recte: üble] Nachrede zN der Privatklägerin, indem er gegenüber Dritten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.________ und anderswo) sagte, die Privatklägerin sei eine schlechte Mutter, sie sei öfters nächtelang unterwegs und schaue nicht zum Kind und sie sei in Zürich als Nutte tätig [ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014]. 3. A.________ drohte der Privatklägerin mehrfach, - indem er sagte, er würde ihr das Kind wegnehmen und in den F.________ reisen,