5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung