3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und 3 4. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin gemäss eingereichten Kostennoten. C. weitere Verfügungen Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.