Eventuell: Die Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren seien vom Staat zu tragen. Die Straf- und Zivilklägerin stellte ihrerseits folgende Rechtsbegehren: A. Der Berufungsführer sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen 1. der einfachen Körperverletzung, begangen circa Mitte August 2013 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte August 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________,