Am 3. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bis auf Widerruf auch im oberinstanzlichen Verfahren gelte und fragte sie an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 792 f.). Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 14. Februar 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 800 f.). Am 17. März 2017 reichte der Berufungsführer die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 813 ff.). Die Stellungnahme