Am 22. Dezember 2016 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 788). Am 28. Dezember 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 3. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bis auf Widerruf auch im oberinstanzlichen Verfahren gelte und fragte sie an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag.