2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens des Berufungsführers am 26. Oktober 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 765). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. November 2016 (pag. 698 ff.). Am 16. Dezember 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 780 ff.). Dabei führte er aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 22. Dezember 2016 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag.