___ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt; Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Ausserdem wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft – sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 1‘300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 verurteilt (pag. 691 ff.).