Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 414 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. November 2016 (PEN 15 812) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) wurde mit Strafbefehl vom 8. April 2015 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt; Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, zu einer Busse von CHF 500.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 450 f.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 456) und die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 564), fand am 20. Oktober 2016 die erstin- stanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 645 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) verurteilte den Be- rufungsführer wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten, alle be- gangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt; Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Ausserdem wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten – inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltli- chen Rechtspflege der Privatklägerschaft – sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 1‘300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 verurteilt (pag. 691 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens des Berufungsfüh- rers am 26. Oktober 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 765). Die schriftliche Ur- teilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. November 2016 (pag. 698 ff.). Am 16. Dezember 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (pag. 780 ff.). Dabei führte er aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 22. Dezember 2016 teilte die Straf- und Zi- vilklägerin mit, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch An- schlussberufung erkläre (pag. 788). Am 28. Dezember 2016 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 3. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung den Partei- en mit, dass die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bis auf Widerruf auch im oberinstanzlichen Verfahren gelte und fragte sie an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen seien (pag. 792 f.). Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 14. Februar 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 800 f.). Am 17. März 2017 reichte der Berufungs- führer die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 813 ff.). Die Stellungnahme 2 der Straf- und Zivilklägerin zur Berufungsbegründung ging am 21. April 2017 ein (pag. 844). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsführers eingeholt (pag 804 und pag. 806 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte namens des Berufungsführers die folgenden An- träge: 1. Vollumfängliche Anfechtung: Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2016 (PEN 15 821) wird vollumfänglich angefochten. 2. Zivilklage: Die Zivilklage von C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 3. Genugtuung: C.________ sei zu verurteilen A.________ eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren: C.________ sei zu den Ge- richts- und Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Eventuell: Die Gerichts- und Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren seien vom Staat zu tragen. 5. Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren: C.________ sei zum Ersatz der Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu verurteilen. Eventuell: Die Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren seien vom Staat zu tragen. Die Straf- und Zivilklägerin stellte ihrerseits folgende Rechtsbegehren: A. Der Berufungsführer sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen 1. der einfachen Körperverletzung, begangen circa Mitte August 2013 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte August 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 3. der üblen Nachrede, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________. B. Der Berufungsführer sei zu verurteilen 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion, 2. zu einer Genugtuung von mindestens CHF 1‘300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.01.2014 an C.________, 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und 3 4. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin gemäss ein- gereichten Kostennoten. C. weitere Verfügungen Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wurden im Strafbefehl vom 8. April 2015 folgende Sachver- halte zur Last gelegt (pag. 450): 1. A.________ würgte die Privatklägerin anlässlich eines verbalen Streites mit beiden Händen am Hals, worauf die Privatklägerin während längerer Zeit Schmerzen verspürte sowie Beschwerden beim Atmen hatte [ca. Mitte August 2013]. 2. A.________ beging übliche [recte: üble] Nachrede zN der Privatklägerin, indem er gegenüber Drit- ten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.________ und anderswo) sagte, die Privatklägerin sei eine schlechte Mutter, sie sei öfters nächtelang unterwegs und schaue nicht zum Kind und sie sei in Zürich als Nutte tätig [ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014]. 3. A.________ drohte der Privatklägerin mehrfach, - indem er sagte, er würde ihr das Kind wegnehmen und in den F.________ reisen, - indem er kundtat, die aussereheliche Beziehung den Behörden im F.________ zu melden, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, - indem er ausführte, er würde ihr Leben zur Hölle machen und sie würde ihre Eltern nie mehr sehen, wodurch er sie in Angst versetzte [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 4. A.________ beschimpfte die Privatklägerin, indem er sie (sinngemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrückte, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 5. A.________ beging wiederholte Tätlichkeiten, indem er der Privatklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im oben umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug, was beides keine Verletzungsfolgen nach sich zog [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 4 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Sachverhalte gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 ebenfalls als erstellt (pag. 750). 8. Vorbringen der Verteidigung Im Kern bringt die Verteidigung – nachdem sie zunächst die Beweismittel in diesem Verfahren zusammenfassend wiedergibt, was hier nicht dargestellt zu werden braucht (siehe pag. 815-822) – vor was folgt: Der Berufungsführer sei klar unschuldig. Er sei vollumfänglich und kostenfällig frei- zusprechen. Die Anforderungen, die materiell an den Beweis zu stellen seien, er- gäben sich aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Europäische Menschenrechtskon- vention [EMRK; SR 0.101], Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern [KV, BSG 101.1]) und aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11. Abs. 1 KV). Der Grundsatz in dubio pro reo verlange vom Gericht einen Schuldbeweis, wobei es sich nicht von der Exis- tenz eines für den Angeschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestünden, dass sich der Sachver- halt so verwirklicht habe. Die Beweiswürdigungsregel sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erkennen müsste. Dies alles vermöchte jedoch an der Problematik der Beweis- führung nichts zu ändern. Schwierigkeiten in der Beweisführung würden letztlich prozessual zu Lasten des Staates und nicht des Berufungsführers gehen. Es könne nicht angehen, in beweismässig besonders schwierigen Fällen grundlegende und über Jahrhunderte erkämpfte Prinzipien des Strafprozesses über Bord zu werfen. Gemäss Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Orga- nen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In der heutigen Rechtssprache bedeute Willkür «grobe Unrichtigkeit». Das Willkürverbot sei ver- letzt, wenn ein Urteil offensichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 127 170 E. 5a und BGE 124 1250 E. 5). Willkür liege nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei; oder anders ausgedrückt, eine willkürfreie Argumentation führe zu einem anderen Er- gebnis. Als Beweiswürdigungsregel besage die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts über- zeugen lassen dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. In- wiefern dieser Grundsatz verletzt sei, habe das Bundesgericht bisher unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft, d.h. es habe nur eingegriffen, wenn der Sach- richter den Beschuldigten verurteilt habe, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unter- drückende Zweifel an dessen Schuld fortbestünden. Willkür in der Beweisführung liege vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgehe, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden, auf einem offenkundi- gen Fehler beruhten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- 5 derlaufen würden. Der Berufungsführer sei mithin gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (pag. 833 [die würdigenden Vorbringen der Verteidi- gung zu den einzelnen Beweismitteln finden sich sodann hinten E. 12.1 ff.]). 9. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin verweist grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorin- stanz. Diese zitiere die Beweismittel – im Gegensatz zum Berufungsführer – aus- führlich und objektiv. Dieser gebe die Beweismittel überwiegend einseitig und ver- fälschend wieder. Obwohl eine neutrale Zusammenfassung der Beweismittel ange- zeigt wäre, würdige er diese. Dabei stelle er aktenwidrige Zusammenhänge her. Dazu seien zwei Beispiele aufzuführen: - Unzulässige Würdigung in pag. 813 [recte: pag. 815] Berufungsbegründung, ad SMS-Verläufe: «Die SMS-Nachricht auf pag. 238/9 ist nicht nur undatiert, son- dern erscheint aufgesetzt. Die beiden Freundinnen haben zum Nachteil des Beschuldigten SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweis ist dieses SMS nicht tauglich.» - Falsche Folgerungen in pag. 817 Berufungsbegründung, ad Aussagen Straf- und Zivilklägerin: «Sie habe aus Angst keine Meldung gemacht; aber später habe er sie mal mit einem Ordner an den Hals geschlagen (sic. gemeint ist der Vorfall von Anfangs Januar 2014)». Bei dieser Interpretation verkenne der Be- rufungsführer, dass es sich beim Vorfall mit dem Papierstapel, welcher sich gemäss erstinstanzlichem Urteil anfangs Januar 2014 zugetragen habe, und demjenigen mit dem Ordner um zwei verschiedene Vorfälle handle (pag. 450, Strafbefehl Ziffer 5f; pag. 751, Urteilserwägungen). Der Berufungsführer unterlasse es, sich vertieft mit der Beweiswürdigung der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Er begnüge sich mit pauschaler und rein appellatori- scher Kritik. Der Berufungsführer stelle wiederholt nicht aktenkundige Hypothesen ohne Begründung als Tatsachen in den Raum. Dazu sei ein Beispiel aufzuführen: - pag. 823 Berufungsbegründung: «Als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Privatklägerin und G.________ ist jedenfalls die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten ...». Dabei setze sich der Berufungsführer in keiner Art damit auseinander, dass sich G.________ gerade nicht sicher gewesen sei, wann die Beziehung begonnen habe (pag. 246, Aussagen G.________; pag. 742, Urteilsbegründung). Der Berufungsführer gebe im Weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ak- tenwidrig wieder und versuche damit, sie in ein schlechtes Licht zu stellen. In die- sem Zusammenhang werde auf zwei Beispiele verwiesen: - pag. 824 Berufungsbegründung: «Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeige gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen». Tatsache sei vielmehr, dass es sich dabei um eine Bitte gehandelt habe, ohne In-Aussichtstellen von Konsequenzen (pag. 114, pag. 269). 6 - pag. 826 Berufungsbegründung: Dort ordne der Berufungsführer Angaben an- derer (SMS von I.________) fälschlicherweise der Straf- und Zivilklägerin zu (vgl. pag. 266). Des Weiteren konstruiere der Berufungsführer falsche (zeitliche) Zusammenhänge. Folgende Beispiele seien dazu aufzuführen: - pag. 826 Berufungsbegründung: «Als sich die Frage der Obhut stellte, hat sie den gemeinsamen Sohn J.________ aus der KITA genommen und ist ohne Angabe einer Adresse mit J.________ verschwunden.». Im Zeitpunkt ihres Wegzuges – im Mai 2014 – hätten sich die Parteien bereits über die Obhut in einer Trennungsvereinbarung – im Januar 2014 – geeinigt (pag. 27). - pag. 827 Berufungsbegründung: «Der Beschuldigte hat sie nicht verfolgt, sonst hätte er sie ja auch nicht allein an die Streetparade gehen lassen». Die Verfol- gung sei von der Straf- und Zivilklägerin für diesen Zeitraum – im Sommer 2013 – gar nie behauptet worden. - pag. 830 Berufungsbegründung: «Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 03. April 2014 befand sich die Straf- und Zivilklägerin im F.________» (pag. 160, Z. 116). Daraus folgere der Berufungsführer, dass die Straf- und Zi- vilklägerin im F.________ nichts zu befürchten habe. Er übersehe dabei aber, dass sich die Aussagen von G.________ nicht auf die Straf- und Zivilklägerin, sondern deren Schwester, H.________, welche im F.________ lebe, beziehe. Die Straf- und Zivilklägerin sei letztmals im April 2013 im F.________ gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch den Berufungs- führer handle es sich überwiegend um eine Aneinanderreihung von pauschalen Unterstellungen (pag. 827 ff.). Bezüglich der Aussagen von G.________ (pag. 830 f.) nehme der Berufungsführer über weite Strecken auf dessen Angaben im eigenen – eingestellten – Verfahren Bezug (pag. 159 ff.), welche vorliegend nicht von Relevanz seien. Auch die weiteren Zeugenaussagen würden nicht diffe- renziert gewürdigt und teilweise falsch wiedergegeben. Dies zum Beispiel betref- fend die Zeugin K.________: Der Berufungsführer bringe vor, die Straf- und Zivil- klägerin habe mit ihr nie über das Würgen gesprochen (pag. 832). Es sei indes auf pag. 210 Z. 75 ff. zu verweisen: «Sie hat mir einmal erzählt, dass sie von Herrn A.________ mal gewürgt wurde.». Ohne kritische Auseinandersetzung erachte der Berufungsführer seine Angaben als erwiesen. Zusammenfassend unterlasse er es, eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen und die Aussagen der Parteien und Zeugen anhand der geltenden Kriterien der Aussageanalyse kritisch zu würdi- gen und in einen Zusammenhang zu den übrigen Beweismitteln zu setzen. Der Berufungsführer führe überdies einerseits aus, es handle sich bei der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin um einen Racheakt (pag. 824). Andererseits mache er geltend, das Ganze sei ein minutiös geplantes Konstrukt (pag. 823, pag. 826). Be- reits diese Argumentationsweise sei widersprüchlich, handle es sich bei einem Ra- cheakt doch um eine Reaktion auf eine Handlung / ein Ereignis, bei einem Kon- strukt um ein «Hinarbeiten» auf etwas. Somit seien Racheakt und Konstrukt hin- sichtlich des Entstehungszeitpunkts der angeblich falschen Aussagen unvereinbar. Bezüglich des Racheaktes behaupte der Berufungsführer, die Straf- und Zivilkläge- 7 rin habe auf seine Weigerung, seine Anzeigen zurückzuziehen, ihrerseits mit einer Anzeige reagiert. Damit mache er offenbar geltend, die Straf- und Zivilklägerin ha- be im Nachhinein den Berufungsführer fälschlicherweise aus Rache beschuldigt. Dem stehe aber entgegen, dass die Straf- und Zivilklägerin schon lange vor ihrer Anzeige sowohl gegenüber Fachpersonen (Arztzeugnisse, Fachstelle häusliche Gewalt) als auch gegenüber Privaten (Zeugen), mündlich und schriftlich (Ehe- schutzgesuch) sämtliche später vorgeworfenen Tathandlungen benannt und depo- niert habe. Indem der Berufungsführer immer wieder ausführe, es handle sich um ein Konstrukt, unterstelle er der Straf- und Zivilklägerin hingegen ein von Anfang an geplantes Vorgehen, mit dem Ziel, ihn zu verunglimpfen. Einem solchen Konstrukt stehe insbesondere das aktenkundige Verhalten der Straf- und Zivilklägerin während und unmittelbar nach der Trennung entgegen. Die Straf- und Zivilklägerin führe im Eheschutzgesuch aus (pag. 19), dass sie von einer Anzeigeerstattung ab- sehe. Sie sei nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bereit gewesen, von einer Übergangswohnung im Mattenhofquartier in die Nachbarschaft des Beru- fungsführers zu ziehen (pag. 69); dies u.a., damit dieser sein Kontaktrecht von zwei Tagen pro Woche möglichst ohne Aufwand habe ausüben können und J.________ nicht den Kindergarten und die Kita habe wechseln müssen. Eine entsprechende Regelung des Kontaktrechts sei im Januar 2014 nach Verhandlungen unter den Anwältinnen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten worden (pag. 27). Selbst bei der Anzeigeerstattung am 19. März 2014 habe die Straf-und Zivilklägerin auf eine Fernhaltung verzichtet, um das Kontaktrecht zwischen dem Vater und J.________ nicht zu erschweren (pag. 14). Dies alles mache deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin vorerst eine gütliche Einigung prioritär gewesen sei und sie ihre eigenen Interessen denjenigen von J.________ und seinem Vater am Kontakt untergeordnet habe. Als die Straf- und Zivilklägerin jedoch habe realisieren müssen, dass der Berufungsführer weiter und intensiver – insbesondere auch gegen ihr Umfeld – agiere, habe sie sich zur Straf- anzeige entschlossen. Damit sei der Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung nachvoll- ziehbar. Es gebe weder Anhaltspunkte für ein Konstrukt noch für eine Retourkut- sche. Als die Straf- und Zivilklägerin auch mit der Anzeige dem Berufungsführer keinen Einhalt habe gebieten können, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als im Mai 2014 mit J.________ von Bern wegzuziehen. In diesem Zusammenhang sei es der Straf- und Zivilklägerin wichtig festzuhalten – und dadurch werde auch das von der Vorinstanz festgestellte Aussageverhalten des Berufungsführers bestätigt –, dass sie ihm nach ihrem Wegzug J.________ nicht vorenthalten habe. Vielmehr sei der Berufungsführer nicht bereit gewesen, sich auf ein begleitetes Besuchsrecht einzulassen (Beilagen 1-11). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit der Beschwerde des Berufungsführers von der Eröffnung eines Disziplinarver- fahrens gegen Fürsprecherin D.________ abgesehen habe (Beilage 12). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Berufungsführer bestreitet alle Vorwürfe. Es liegt mithin kein unbestrittener Sachverhalt vor, soweit er mit den strafrechtlichen Vorwürfen in Verbindung steht. 8 Der Berufungsführer verneint also, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt, geschlagen, bedroht, beschimpft oder ihr übel nachgeredet zu haben. Er behauptet, es sei zwi- schen ihnen nie zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen und er habe nie schlecht über sie gesprochen. Den Sohn J.________ habe er ihr nicht gedroht wegzunehmen. 11. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 708 ff.), die objektiven Beweismittel (Arztbericht L.________ vom 30. August 2013, pag. 711; Arztbericht M.________ vom 5. September 2013, pag. 711; SMS- Verläufe, pag. 712 f.; Bestätigung N.________ vom 1. Juli 2017, pag. 713, Bestäti- gung O.________, pag. 713; Schreiben P.________ vom 26. Februar 2015, pag. 713, Eheschutzgesuch vom 5. September 2013, pag. 714; Scheidungsklage vom 4. Juni 2016, pag. 714; Stellungnahme des Berufungsführers zum Gesuch um vorsogliche Massnahmen vom 4. Juli 2014, pag. 715; Stellungnahme zur Ehe- scheidungsklage vom 5. September 2014, pag. 715; Gefährdungsmeldung Q.________ vom 25. März 2013, pag. 715 f.; Kurzbericht R.________ vom 20. Mai 2014, pag. 716; Schreiben FS S.________ vom 19. Juli 2016, pag. 716; Schreiben Dr. T.________ vom 27. Juli 2016, pag. 717) sowie die einzelnen Aussagen der Beteiligten (Straf- und Zivilklägerin, pag. 717 ff.; Berufungsführer, pag. 722 ff.; G.________, pag. 726 ff.; H.________, pag. 728 f.; E.________, pag. 729 ff.; K.________, pag. 731 f.; U.________, pag. 732) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Die nachfolgenden Ausführungen sind im Lichte von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 so aufgebaut, dass zunächst die einzelnen Vorbringen der Verteidigung sowie die Darlegungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Beweismitteln wiedergegeben sind. Jeweils gleich im Anschluss erfolgen kritische Auseinandersetzungen mit die- sen sich teilweise diametral entgegenstehenden Argumenten durch die Kammer (sogleich E. 12.1-12.11). Diese führen abschliessend zu einem gesamthaften Be- weisergebnis (hinten E. 12.12). 12.1 Arztberichte Die Vorinstanz führt zu den Arztberichten Folgendes aus: Bei den Arztberichten handelt es sich um Beweismittel, die auf Erhebungen bei der Patientin beruhen, d.h. auf den Aussagen der Patientin gegenüber dem Arzt (Anamnese). Der Arzt ist bei der Anamnese auf die Aussagen der Patientin angewiesen, sie ist daher subjektiv gefärbt. Aus diesem Grund sind die Arztberichte entsprechend kritisch zu beurteilen. Selbst bei kritischer Würdigung unterstreichen die beiden Arztberichte die Ausführungen der Privat- klägerin, dass die eheliche Situation für sie zur Belastung wurde und sie einen Ausweg suchte. Wenn die Privatklägerin die Arztberichte lediglich dafür wollte, um später gegen ihren Mann etwas in der Hand zu haben, warum hatte sie damals noch nicht von Gewalt gesprochen? So hat sie keinen Nut- zen an den Arztberichten. Wenn es darum ging, ein Konstrukt gegen den Beschuldigten aufzubauen, 9 hätte dies äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Das ist äusserst unwahrscheinlich, da viel zu komplex. Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: Arztbericht L.________ vom 30. August 2013 (pag. 732/3) Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden als der Arzt bei der Anamnese auf die Aussagen der Pa- tientin angewiesen ist; die Berichte deshalb subjektiv gefärbt und entsprechend kritisch zu beurteilen seien. Da die Vorinstanz bereits den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte, kann auch ihrer Würdigung nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin hat Frau Dr. med. V.________ vom L.________ am 7. August 2013, 21.00 Uhr, konsultiert und gab an, sie würde sich mit ihrem Ehemann seit 5 Jah- ren streiten und wolle nun die Trennung verlangen. Der Beschuldigte habe weder sie noch das Kind jemals geschlagen. Es stellt sich hier die grundsätzliche Frage, was wollte die Privatklägerin mit ihrer Konsultation des L.________s erreichen und weshalb liess sie sich von E.________ begleiten. Es handelte sich ja hier keinesfalls um einen Notfall. Die Privatklägerin hat tatsächlich ein äusserst minu- tiös, mit verschiedenen Akteuren geplantes Konstrukt aufgebaut. Bis am 6./7. August 2013 haben die Parteien noch im selben Bett geschlafen. Die Privatklägerin ist am 10./11. August 2013 mit G.________ und E.________ an die Streetparade gegangen; sie haben gemeinsam bei G.________ übernachtet. G.________ bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade ein Paar sei- en (pag. 246, Z. 53). E.________ die mit dem frischverliebten Paar in AD.________ übernachtet hat, will erst im Februar 2014 von dieser Beziehung erfahren haben (pag. 205, Z. 147). Der erste Kinder- gartentag von J.________ am 12. August 2013 war der Privatklägerin völlig gleich. Am 13. August 2013 soll die Privatklägerin vom Beschuldigten gewürgt worden sein. Am 14. August 2013 will sie auf dem Migrationsamt vorgesprochen haben (pag. 79, Z. 224) und am 15. August 2013 fand ihre Be- sprechung mit Fürsprecherin D.________ statt (pag. 614). Herr A.________ führte am Dienstag, 20. August 2013, 15.59 Uhr, ein langes Gespräch mit einer Angestellten des W.________-Büros und schilderte seine Situation. Er erhielt einen Termin bei Frau Fürsprecherin D.________ für Montag, 2. September 2013, 09.00 Uhr, und das Versprechen Frau D.________ werde am nächsten oder übernächsten Tag anrufen. Am Donnerstag, 22. August 2013, 16.33 Uhr, erhielt er einen Anruf von Frau Fürsprecherin D.________, die ihm erklärte, sie übernehme sein Mandat. Der Inhalt dieses aus- führlichen Gesprächs sei hier kurz wiedergegeben: Herr A.________ erklärte, seine Ehefrau sei sehr aggressiv, weshalb er sich an die Polizei gewandt aber keine Strafanzeige eingereicht habe. Die Poli- zei habe ihn an die Fachstelle Häusliche Gewalt verwiesen. Aus Angst, dass seine Frau den Sohn J.________ in den F.________ entführe, habe er den Pass von sich und J.________ sichergestellt. Zudem habe er seiner Ehefrau erklärt, dass er ihre Aussagen in Zukunft aufnehmen werde, weil sie immer wieder lüge. Frau D.________ machte ihn darauf aufmerksam, dass er bestraft werden könne, falls er seine Ehefrau ohne ihr Wissen aufnehme; zudem bestätigte sie den Besprechungstermin von, Montag, 2. September 2013, 09.00 Uhr, und ersuchte ihn folgende Dokumente zum Besprechungs- termin mitzubringen: Familienbüchlein, Arbeitsvertrag, Kündigung, Lohnausweis, Mietvertrag, Kran- kenkasse, Steuererklärung, usw. Am Dienstag, 27. August 2013 fand die zweite Besprechung von C.________ mit Fürsprecherin D.________ statt (pag. 614). Am Freitag, 30. August 2013, erhielt Herr A.________ ein Telefonat aus dem W.________-Büros, Frau D.________ könne ihn nicht vertreten, da sie bereits seine Ehefrau vertrete. Die vielen Informationen, die Frau Fürsprecherin D.________ von Herrn A.________ erhalten hat, wurden nun gegen ihn eingesetzt; sei es durch Einreichen von Strafanzeigen oder der Behauptung, er wolle seinen Sohn in den F.________ entführen. Ein schriftli- cher Bericht des L.________s wurde von der Privatklägerin erst später verlangt und am 30. August 2013 verfasst. 10 Arztbericht Dr. med. M.________ vom 5. September 2013 (pag. 732/3) Die Eigenanamnese ist die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch den Arzt bei der der Patient selbst antwortet. Herr Dr. M.________ hat keinen direkten Zusammenhang zwischen der Eigenanamnese und der Diagnose herstellen können. Der Versuch der Privatklägerin dem Beschuldigten eine Straftat anzuhängen ist auch hier gescheitert. Nachdem Herr Dr. X.________ keine Hinweise von Würgemalen finden konnte, überwies er sie an Dr. med. M.________, der bereits am 2. September 2013 eine Halssonographie durchführte, aber keine Auffälligkeiten fand. Das auffäl- lige Arztshopping nach der zweiten Besprechung der Privatklägerin mit ihrer Anwältin am 27. August 2013 zeigt auf, dass dem Beschuldigten mit allen Mitteln ein strafbares Verhalten angelastet werden soll. Die eigeholten Arztberichte wurden nun im Eheschutzgesuch der Privatklägerin vom 5. Septem- ber 2013 weidlich ausgenutzt. Dort wird ausgeführt: Am 13. August 2013 würgte er die Ehefrau im ehelichen Domizil, liess aber von ihr ab, als sie zu verstehen gab, dass sie nicht mehr atmen könne. In der Folge schlug er noch zweimal mit der Rückseite eines Ordners gegen ihren Hals. ... Die Ehe- frau musste sich aufgrund anhaltender Schmerzen in ärztliche Behandlung bei Herrn Dr. med. X.________ begeben. Dieser hat sie an einen Spezialisten, Herrn Dr. med. M.________ weiterver- wiesen, welcher eine Quetschung der Halsmuskulatur diagnostizierte (pag. 19). Die Ausführungen der Privatklägerin im Eheschutzgesuch strotzen nur so vor Unwahrheiten. Es ist besonders perfid, dem Beschuldigten die Verursachung einer nicht vorhandenen Quetschung der Halsmuskulatur zu unter- schieben, dem Gericht den gegenteiligen Arztbericht jedoch vorzuenthalten. Die Privatklägerin hat beim Verfassen des Eheschutzgesuches bereits über den Arztbericht von Dr. M.________ verfügen müssen, sonst könnte sie nicht daraus zitieren. Eine bewusst falsche Aussage zu deponieren und dem Gericht gleichzeitig den Arztbericht vorzuenthalten sagt viel über das Aussageverhalten der Pri- vatklägerin aus. Die Privatklägerin hat mit ihrem Lügengebäude leider einen grossen Erfolg verzeich- nen können. Sie ist mit ihrem Sohn zu ihrem Geliebten, G.________, gezogen und hat dem Beschul- digten seinen Sohn grundlos ein halbes Jahr vorenthalten. Sie verzeigt im Übrigen noch immer ihr Domizil bei ihrer Anwältin, dies obschon dem Beschuldigten ihre Adresse längst aus den Akten be- kannt ist. Die gute Privatklägerin sollte so vor dem bösen Beschuldigten beschützt werden. Dieses Verhalten hatte leider Einfluss auf das Zivilgericht und das Strafgericht; aber auch die KESB, das Ju- gendamt und Frau Q.________ von der Fachstelle Häusliche Gewalt liessen sich davon beeindru- cken. Im Zivilverfahren hat die Privatklägerin ihr Ziel erreicht, indem der Sohn bei ihr lebt und dem Beschuldigten nicht einmal ein übliches Besuchsrecht zuerkannt wird. Der Beschuldigte sah sich auch gezwungen gegen das Urteil der Vorinstanz eine Beschwerde einzulegen. Die Kammer hält den Ausführungen des Berufungsführers, soweit sie sich unter diesem Titel überhaupt mit den Arztberichten beschäftigen, Folgendes entgegen: Ganz grundsätzlich trifft die Kritik nicht zu, dass die «Vorinstanz den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte». Hierzu sind für die Kammer keine Anzeichen er- sichtlich. Des Weiteren bestand für die Straf- und Zivilklägerin am Abend des 7. August 2013 in der Tat ein Anlass zur Aufsuchung des L.________s, da sie of- fenbar mit den Nerven am Ende war, weil der Berufungsführer angeblich nach ih- ren Aussagen seit längerem verbal aggressiv war. Es wurde ihr denn auch Temes- ta verschrieben, welches in der Regel bei Angstzuständen und Schlafstörungen eingenommen wird (pag. 24). E.________ führte dazu aus: Einmal sind wir noch in den L.________ gegangen zusammen, damals weinte sie nur noch und war seelisch völlig am Boden. Damals war aber glaublich nichts Körperliches… (pag. 203 Z. 81 f.). Nach Ansicht der 11 Kammer hat am 7. August 2013 also – entgegen der Ansicht des Berufungsführers (pag. 262 Z. 191) – ein Streit stattgefunden. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. M.________ vom 5. September 2013 kann ergänzt werden, dass die Ausführungen dazu im Eheschutzgesuch vom 5. Sep- tember 2013 tatsächlich latent übertrieben erscheinen. Für die hier zu beurteilen- den Sach- und Rechtsfragen ist es jedoch irrelevant, was die Rechtsanwältin der Straf- und Zivilklägerin im Eheschutzverfahren wortwörtlich ausführte. Immerhin steht selbst bei kritischer Würdigung – wie sie die Vorinstanz vornahm – fest, dass der behandelnde Arzt unter dem Titel «Diagnose» notierte «St n Halsweichteil- traume 08/13» und weiter hinten unter Beurteilung und Procedere «Bezüglich des Halstraumas denke ich am ehesten an eine lokalisierte Weichteilverletzung» (pag. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig. 12.2 SMS-Nachrichten Die Vorinstanz bringt zu den SMS-Nachrichten vor was folgt: Bei den SMS-Nachrichten handelt es sich um Beweismittel, die auf der Aussage des jeweiligen Text- Verfassers beruhen. Sie sind grundsätzlich geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen oder zu ergänzen. Auch sie sind subjektiv gefärbt und kritisch zu würdigen. SMS zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigtem (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.) Die übertriebene und zugleich anschuldigende Art der Antworten des Beschuldigten auf die eher zurückhaltenden SMS-Nachrichten seiner Frau (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.) hinterlassen den Eindruck, dass der Beschuldigte keinen sachlichen Umgangston mehr finden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, beschuldigt er die Privatklägerin in einem Rundumschlag, dass sie ihm drohe, ihn belüge, mobbe und verarsche. Die knappe und wiederum zurückhaltende Antwort der Pri- vatklägerin – „Du hesches nid verstande…“ (pag. 114, 269, 439, 604) - verdeutlicht die übertriebene Reaktion des Beschuldigten. Aufgrund der Intensität seiner Nachrichten sind diese eher zu seinen Ungunsten zu werten. Vielmehr sind sie dahingehend zu verstehen, dass sie die [nachstehenden] Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Beschimpfungen und des unhöflichen Verhaltens zu unterstreichen vermögen. SMS zwischen der Privatklägerin und einer Freundin (pag. 84 f. / pag. 238 f.) Insbesondere die SMS zwischen einer Freundin und der Privatklägerin (pag. 84 f. / pag. 238 f.) un- termauern das von der Privatklägerin über den Beschuldigten vermittelte Bild. Es kann ausgeschlos- sen werden, dass die Privatklägerin Einfluss auf ihre Freundin zum Verfassen einer solchen SMS- Nachricht genommen hätte. Die Mitteilung und die Sorge der Freundin wie auch die Antworten der Privatklägerin wirken integer, authentisch und nicht ausgedacht. Dass die SMS als ein ausgeheckter Komplott gegen den Beschuldigten angesehen werden könnte, ist daher nur schwer vorstellbar. Viel- mehr dient die Nachricht der Veranschaulichung der Umgangsform des Beschuldigten. Die Angst der Privatklägerin gegenüber ihrem Mann ist aufgrund solcher Drohungen nachvollziehbar. SMS zwischen I.________ und dem Beschuldigten (pag. 267) Die SMS-Nachricht von I.________ (pag. 267) unterstreicht die Aussagen der Privatklägerin. Selbst wenn I.________ seiner Wut Ausdruck verleiht, so vermeidet er es, den Beschuldigten sinnlos zu dif- famieren. Er begründet seine Einmischung und gibt dem Beschuldigten zu verstehen, was er von 12 dessen Verhalten hält. Die Nachricht wirkt auch bei einer kritischen Würdigung glaubhaft und über- zeugend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Freund von E.________ ohne Grund an den Be- schuldigten wenden und ihn mit seinem Verhalten konfrontieren sollte. Diese Nachricht zeigt auf, dass der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag legt, das von anderen nicht geschätzt wird. Die Nachricht hat nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Auffassung des Beschuldigten keinen drohenden Charakter. Sie stellt lediglich eine Meinungskundgabe von I.________ dar, mit welcher er versucht, dem Beschuldigten die Art und Weise seiner Umgangsform mit Mitmenschen zu vermitteln. SMS zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten (pag. 111, 264 f.) Die Nachrichten der Privatklägerin an die Schwester des Beschuldigten (pag. 111, 264 f.) stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Sie versucht sogar, ihre Entscheidung zur Trennung zu rechtsfertigen. Sie gibt der Schwägerin zu verstehen, dass sie das Verhalten ihres Mannes nicht län- ger erdulden kann. Dennoch belastet sie den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Die Aussagen der Privatklägerin in den Nachrichten wirken echt, wohl überlegt und entschlossen. Dass sich die Privat- klägerin alles nur ausgedacht haben könnte und es nur als Vorwand dient, ist unwahrscheinlich. Alle Aussagen (Privatklägerin und Zeugen) sowie die SMS-Nachrichten aufeinander abzustimmen und sowohl konstant als auch korrekt bei dieser Geschichte zu bleiben, wäre kaum vorstellbar. SMS zwischen der Schwester des Beschuldigten und dem Beschuldigten (pag. 111, 264) Die Nachricht der Schwester des Beschuldigten an ihn (pag. 111, 264) vermag hingegen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Darstellung der Privatklägerin als rache- und hassbesessene, feindselige Ehefrau stehen im Widerspruch zu den Nachrichten der Schwester an die Privatklägerin (pag. 111, 264 f.). Die Schwester zeigt sich einerseits als die unterstützende, hoffnungsvolle Schwägerin, welche die Privatklägerin über alles lieben und über die Situation tief traurig sein will. Andererseits ist davon in der Nachricht an ihren Bruder nichts mehr zu sehen. Ein solcher Widerspruch nimmt der Nachricht ihre Glaubwürdigkeit und sie vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen. Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: SMS-Nachrichten (pag. 733/5) Die Absicht der Vorinstanz war es offensichtlich, die Aussagen von C.________ zu bestätigen oder zu ergänzen, sie nimmt einseitig Partei anstatt die Argumente beider Seiten zu berücksichtigen. Die Pri- vatklägerin schreibt voller Hass, Rache und Feindseligkeit. Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeigen gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen. Der Beschuldigte hat die Strafanzeigen nicht zurückgezogen und die Privatklägerin hat ihre Drohung wahr gemacht und gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige eingereicht. Ihr Eingeständnis, G.________ verfüge über eine schlechte Presse, sind angesichts der Tatsache, dass dieser ein Bor- dell führte und aufgrund seines Schneeballsystems mediale Aufmerksamkeit erfuhr, mild ausgedrückt. Zudem ist der Aussagewert von undatierten, mit unbekannten Personen geführten SMS-Nachrichten nicht geeignet, irgendeinen Beweis zu erbringen. Die Aussagen der Privatklägerin können kaum durch Zeugenaussage erhärtet werden, weshalb sie auch hier versucht Aussagen von unbekannten Personen, beziehungsweise von Personen die wohl als Zeugen ungeeignet wären, in das Verfahren einzubringen. Sie ist zudem nur begrenzt fähig, SMS-Nachrichten auf Deutsch zu verfassen, weshalb diese vermutlich zum Teil von G.________ stammen. Die Parteien waren nicht in der Lage, die SMS- Nachrichten in ihrer Muttersprache zu verfassen; ihre Smartphones sind dafür nicht eingerichtet. Frau K.________ verfügt über ein juristisches Studium aus dem F.________ und ist der Privatklägerin von Beginn weg mit Rat und Tat zu Seite gestanden. Sie hat die Privatklägerin beraten, sich ein Arztzeug- nis zu besorgen und sich an eine Anwältin zu wenden. Frau K.________ hat entscheidend Einfluss 13 ausgeübt und dadurch das Verfahren verfälscht. Die Würdigung der Vorinstanz beruht auf einem fal- schen Sachverhalt. Auch bei der Würdigung der SMS von I.________ ist die Vorinstanz auf einem Auge blind. Seine Aussagen sind diffamierend und der Beschuldigte musste ihn bitten, sich anständig zu verhalten. I.________ ist oder war der Freund von E.________ und stellt sich gleich wie K.________ einseitig in den Dienst der Privatklägerin. Die Aussagen von Y.________ zeigen erstmals ihr Bedauern und Anteilnahme aus. Sie versucht die Privatklägerin von ihrem Hass, Rache und Feindseligkeit gegenüber dem Beschuldigten abzubringen und bittet ihren Bruder, Verständnis aufzu- bringen und die Ehe in Liebe weiterzuführen. Die Würdigung der Vorinstanz ist schlicht unhaltbar. Ferner bringt die Verteidigung bereits bei ihrer Darstellung des Sachverhalts würdi- gend vor, die Staatsanwaltschaft habe den Namen der Freundin der Straf- und Zi- vilklägerin, K.________, den Scheidungsakten entnommen und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin öffentlich gemacht. Die SMS-Nachricht auf pag. 238 f. sei nicht nur undatiert, sondern erscheine aufgesetzt. Die beiden Freundinnen hät- ten zum Nachteil des Berufungsführers SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweise seien diese SMS untauglich (pag. 815). Den Ausführungen des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz einseitig für die Straf- und Zivilklägerin Stellung nehme und diese voller Rache und Feindseligkeit schreibe, kann die Kammer im Lichte der aktenkundigen Konversationen nicht fol- gen. Auch von einem Androhen von Konsequenzen kann nicht ausgegangen wer- den, wurden doch vom Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin Texte versendet wie «[…] ich bitte dich nochmal.. J.________ und dir zuliebe» oder «Du hesches nid verstande..bitte nimm die anzeige zurück..dir zuleibe..Allen zuliebe..danke» (pag. 269). Nichts zur Sache tut diesbezüglich ferner die Vergangenheit von G.________. Ausserdem erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern die Vorin- stanz bei der Würdigung der SMS von I.________ «auf einem Auge blind» sein soll, wie der Berufungsführer geltend macht (pag. 825). I.________ begründet nämlich sogar – wie die Vorinstanz richtig festhält –, wieso er dem Berufungsführer mit den gewählten harten Worten eine SMS schreibt (siehe bspw. «[…] Wie bereits er- wähnt habe ich bisher immer gehofft, dass dieser konflikt mit vernunft und besonnenheit zu einem gu- ten ende kommt und ich mich da raushalten kann. Nun leider habe ich mich getäuscht […].» [pag. 267]). Des Weiteren ist den SMS-Unterhaltungen, in welche die Schwester des Beru- fungsführers involviert war, insgesamt kein zu hohes Gewicht beizumessen. Offen- bar versuchte sie, es beiden Seiten recht zu machen. Bezeichnenderweise bat sie den Berufungsführer denn auch, er solle diese weitergeleiteten Nachrichten «nicht gegen sie bei Diskussionen» benutzen (pag. 264). Gesamthaft betrachtet überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz zu den SMS- Nachrichten. Ihre diesbezügliche Beweiswürdigung ist einleuchtend. 12.3 Bestätigungsschreiben Die Vorinstanz bringt zu den verschiedenen Bestätigungsschreiben Folgendes vor: Bei den Bestätigungsschreiben (pag. 190 f., 280 f., 596) handelt es sich um Beweismittel, die auf Wunsch des Beschuldigten angefertigt wurden. Aufgrund der spezifischen Auswahl der Verfasser sind die Schreiben besonders kritisch zu würdigen. 14 Bestätigungsschreiben von N.________ (pag. 190, 280) Wie aus den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen hervorgeht (pag. 203, Z. 75 ff., pag. 205, Z. 159 f., pag. 249, Z. 151, pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f.), ist die Privatklägerin sehr zurückhal- tend und vertraut sich nur schwer und zögerlich jemandem an. Daher erstaunt es nicht, wenn sie sich der Nachbarin, N.________, gegenüber nicht geöffnet hat und lediglich von Unstimmigkeiten gespro- chen hatte. Das Schreiben sagt nichts darüber aus, wie der Beschuldigte „hinter verschlossenen Türen“ mit der Privatklägerin umgegangen ist. Das Schreiben schliesst das gerügte Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Die Wahrnehmung des Verhaltens in der Öffentlichkeit hat nicht jenem in der Privatsphäre zu entsprechen. Grundsätzlich versucht man in der Öffentlichkeit sich anständig zu verhalten. Man will vermeiden, vor den Mitmenschen negativ wahrgenommen zu werden und von sich ein anderes als das gewünschte Bild zu vermitteln. Dass die Nachbarin als Aussenstehende daher nicht viel von den Streitigkeiten mitbekommen hat, erstaunt nicht. Das Schreiben von N.________ ist dementsprechend nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Bestätigungsschreiben Familie O.________ (pag. 191, 281) Die Aussage, wonach die Privatklägerin auf Frage bestätigt haben soll, zwei Liebhaber – einen für die Arbeit und den anderen für am Wochenende – zu haben, erscheint unwahrscheinlich. Mit dieser Aus- sage wurde gar über das Ziel hinausgeschossen. Es ist schwerlich denkbar, dass die Privatklägerin gleich zwei Liebhaber hätte und ihrem Ehemann damit Anlass zu Streit bieten würde. Insbesondere das Thema bezüglich Streetparade in diesem Schreiben wie in jenem von N.________ wirkt absicht- lich erwähnt. Dass die Privatklägerin, die sich ohnehin nur zögerlich äussert, gegenüber Aussenste- henden ein solch spezifisches Detail preisgeben würde, ist wenig glaubhaft. Das ganze Schreiben wirkt abgesprochen, übertrieben, unecht und als reines Gefälligkeitsschreiben. Es vermag nicht zu überzeugen. Bestätigungsschreiben P.________ (pag. 596) „He is very respectful Helpful and absolutely correct person with a great Character. I have seen him how he treats his Sisters and Parents and also his past Relationships. All his friends are long term friends and they all trust him very much and are proud of his friendship. He would never do something which he can’t stand for it and whatever happens he always says the truth.” Ein Schreiben, das in ei- ner übertriebenen Weise positive Eigenschaften hervorhebt und verallgemeinert, wirkt künstlich und unecht. Das Schreiben lässt die persönliche Komponente des Verfassers vermissen, wie beispiels- weise, dass der Beschuldigte für ihn immer ein hilfsbereiter, treuer Freund gewesen ist. Das Be- schränken auf das persönliche Empfinden oder das Auslassen von positiven Hervorhebungen (abso- lutely, always, never, very) hätte das Schreiben glaubwürdiger wirken lassen. Somit vermag auch die- ses Schreiben nicht zu überzeugen. Die Verteidigung äussert sich folgendermassen zu den Bestätigungsschreiben: Bestätigungsschreiben von N.________ (pag. 735) Der Vorfall vom 17. März 2014 im Treppenhaus wird von N.________ glaubhaft beschrieben. Völlig unglaubhaft ist jedoch die Aussage der SMS-Nachricht vom 19. März 2014 (pag. 266), dort wird der der Beschuldigte bezichtigt, sich die Verletzung selber zugezogen zu haben; er sei der wahre Täter. Dies obschon N.________ den Schrei gehört hat und die Polizei Verletzungen beim Beschuldigten feststellen konnte. Die Privatklägerin kann nicht als zurückhaltend bezeichnet werden, ihre Aufma- chung an der STREETPARADE vom 10./11. August 2013 deutet jedenfalls nicht daraufhin. Die Vorin- 15 stanz hat es abgelehnt, ein entsprechendes Foto der Privatklägerin zu den Akten zu erkennen. Die Privatklägerin hat sich mit G.________ und E.________ an der Streetparade ausgetobt. Sie hat be- reits im Sommer N.________ erzählt, sie wolle an die Streetparade gehen und der Beschuldigte sei zu alt für sie. Die Privatklägerin hat richtigerweise gegenüber N.________ nie behauptet, sie werde vom Beschuldigten geschlagen oder sonst wie misshandelt. N.________ hat bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer anständig verhalten haben soll und auch keinem islamistischen Frauenbild Vor- schub leisten. Diese Aussagen werden grundsätzlich nicht bestritten, die Vorinstanz will diese Aussa- gen jedoch nicht als Bestätigung anerkennen, weil es sich hinter verschlossenen Türen abspiele. Kor- rekterweise darf die Vorinstanz hier auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten herleiten. Sie muss mindestens nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten wer- ten. Die Darstellung des Vorfalls vom 17. März 2014 und die SMS-Nachricht der Privatklägerin vom 19. März 2014 sind durchaus geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Bestätigungsschreiben der Familie O.________ (pag. 735/6) Wer einen 19 Jahre älteren Partner heiratet, ihn anschliessend als zu alt erachtet und sich mit einem jüngeren Mann u.a. an der Streetparade vergnügt, kann durchaus zwei Männer umgarnen, einen der ihr während der Woche bei verschiedenen Arbeiten hilft, der andere zum ausschliesslichen Vergnü- gen am Wochenende. Die Privatklägerin wollte den Beschuldigten mit ihrer Teilnahme an der Street- parade ärgern; sie wollte ihm schaden. Bestätigungsschreiben von P.________ (pag. 736) Dieses Schreiben kann nicht einfach als verallgemeinert, künstlich und unecht abgetan werden, denn es enthält auch eine detaillierte Beschreibung der Ereignisse vom 6. Januar 2015. Die Privatklägerin hat die Wohnung des Beschuldigten ohne seine Einwilligung betreten, was immerhin zu einem Poli- zeieinsatz führte. Dies zeigt mindestens auf, dass sich die Privatklägerin nicht durch rechtliche Gege- benheiten aufhalten lässt. Das Bestätigungsschreiben von N.________ wirft ein positives Licht auf den Beru- fungsführer, was die Kammer anerkennt. Darin beschreibt sie aber mit keinem Wort den Vorfall im Treppenhaus vom 17. März 2014, wie es der Berufungsführer aus- führt. In dieser Hinsicht ist das Schreiben somit von keiner Relevanz. Zuzustimmen ist dem Berufungsführer indessen insoweit, als aus dem Bestätigungsschreiben nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan, sondern bloss ausgeführt, das Schreiben von N.________ sei nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen, was richtig ist. Die Straf- und Zivilklägerin lässt im Übrigen richtig ausführen, dass die aktenkundige SMS-Nachricht vom 19. März 2013 von I.________ stammt und nicht von ihr (pag. 266 oben; anders dargestellt pag. 826 Z. 3 f.). Die Kammer geht im Weiteren nicht so weit, dass sie das Schreiben von P.________ geradezu als künstlich und unecht bezeichnen würde. Dennoch ver- mag der Berufungsführer aus diesem «parteiischen» Schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich nicht zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussert. Soweit der Berufungsführer ausführt, die Straf- und Zivilklägerin würde sich «nicht durch rechtliche Begebenheiten aufhalten» lassen, so ist dem entgegen zu halten, dass sie an der Türe läutete und P.________ gemäss seinen eigenen Ausführun- gen darauf antwortete, also die Türe öffnete (vgl. pag. 596: «which I answered»). 16 Dass der Berufungsführer später – einige Minuten nachdem er die Wohnung ver- lassen hatte und danach zurückkam – mit der Polizei zu tun hatte, erscheint für dieses Verfahren höchstens von sehr untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gesagten vermögen die Argumente des Berufungsführers nichts an der Korrektheit der Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. 12.4 Akten Eheschutz und Scheidung Die Vorinstanz trägt hierzu folgende Argumente vor: Eheschutzgesuch vom 05.09.2013 (pag. 17 ff.), Scheidungsklage vom 04.06.2014 (pag. 33 ff.), Ge- such um vorsorgliche Massnahmen vom 04.06.2014 (pag. 41 ff.) Die genannten Rechtsschriften sind Eingaben der Privatklägerin im parallel laufenden Zivilverfahren. Sie beruhen vollständig auf den Angaben der Privatklägerin. Dennoch bestätigen, präzisieren und vervollständigen sie die Aussagen der Privatklägerin als auch der Zeugen G.________, H.________, E.________ und K.________ im Strafverfahren. Durch die hohe Detailfülle, die Unterlegung mit kon- kreten Beispielen, die Konstanz und die Übereinstimmung mit den Aussagen im Strafverfahren, den SMS-Nachrichten etc. sind die Rechtschriften geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Auch hier ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin im Sinne eines Konstrukts / eines Komplotts die Vorfälle bereits im viel früheren Zivilverfahren geltend macht, um dies dann auch im Strafverfahren nutzen und sich darauf berufen zu können. Dies hätte ebenfalls wieder äusserst minu- tiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Stellungnahme des Beschuldigten betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 04.07.2014 (pag. 46 ff.) und Informelle Stellungnahme zur Ehescheidungsklage vom 05.09.2014 (pag. 56 f.) Wie die Rechtschriften der Privatklägerin basieren auch die Stellungnahmen des Beschuldigten im Zi- vilverfahren lediglich auf dessen Angaben. Jegliche Angaben der Privatklägerin werden bestritten und vielfach ins Gegenteil gekehrt. Die Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Aussagen der Privatkläge- rin zu widerlegen. Die Verteidigung macht hierzu folgende Ausführungen: Zu den Eheschutz- und Scheidungsakten (pag. 736/7) Beide Elternteile haben die Obhut über J.________ beantragt. Die Privatklägerin hatte offenbar Angst, die Obhut könnte dem Beschuldigten zugesprochen werden. Sie hat deshalb alles daran ge- setzt, dieses Ziel zu erreichen. Sie hat den Rat von K.________ befolgt, den Beschuldigten mit Arzt- berichten zu diskreditieren. Die Arztberichte bestätigen jedoch die Aussagen des Beschuldigten. Trotzdem sind diese Berichte im Eheverfahren und im Strafverfahren von der Privatklägerin einge- reicht worden. Beide Gerichte haben falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Privatklägerin hat in ih- rem SMS vom 19. März 2014 (pag. 226) bestätigt, dass sie G.________ seit Jahren kennt und auch von den bedenklichen medialen Berichten, z.B. vom Kassensturz, Kenntnis hat. Als sich die Frage der Obhut vor dem Zivilgericht stellte, hat sie den gemeinsamen Sohn J.________ aus der KITA genom- men und ist ohne Angabe einer Adresse mit J.________ verschwunden. Es ist ihr gelungen, dem Kindsvater den Sohn über ein halbes Jahr vorzuenthalten. Nachdem ruchbar wurde, dass sie bei ih- rem Geliebten in AD.________ wohnt, begann ein anderes böses Spiel. J.________ habe Angst vor 17 seinem Vater und es dürfe ihm lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden werden. Diese Ungerechtigkeit ist auch durch den Umstand ermöglicht worden, dass sie bei ihrer Anwältin Domizil verzeigt hat. Es ist zwar legitim sich von seinem Ehepartner zu trennen und sogar die Obhut für das gemeinsame Kind zu beanspruchen. Die Privatklägerin ist äusserst raffinert, ja skrupellos vorgegan- gen, um ihr Ziel zu erreichen. Die Geschwister E./G, ihre Schwester H.________ und K.________ mit juristischen Ratschlägen, haben sie dabei unterstützt. Die Privatklägerin hat offensichtlich auch die Vorinstanz überzeugen können, ihre Aussagen sollen echt, wohl überlegt, entschlossen, konstant, mit einer hohen Detailfülle und mit konkreten Beispielen unterlegt sein. Beim Beschuldigten wird lediglich ausgeführt, seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerle- gen. Die Vorinstanz beachtet die Entstehung der Aussagen, ein wichtiger Punkt um den Wahrheits- gehalt von Aussagen zu ermitteln, nicht. Zudem müsste auch hier im Zweifel für den Beschuldigten geurteilt werden. Zunächst ist seitens der Kammer festzuhalten, dass es schleierhaft erscheint, wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang behaupten kann, die Straf- und Zivil- klägerin habe in ihrem SMS vom 19. März 2014 (pag. 226, recte pag. 266) bestätigt, dass sie G.________ seit Jahren kenne und auch die bedenklichen me- dialen Berichte zur Kenntnis genommen habe, wenn doch dieses SMS vom 19. März 2014 von I.________ stammt, wie es übrigens am Anfang der Berufungsbe- gründung auch noch korrekt dargestellt wurde (siehe pag. 815 zuunterst). Des Wei- teren zieht der Berufungsführer – wie die Straf- und Zivilklägerin richtig ausführt (pag. 847) – mit Blick auf den Zeitablauf falsche Schlüsse hinsichtlich der Obhut von J.________. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Es trifft zwar zu, dass die Eheschutz- und Scheidungsakten auf den Angaben der Straf- und Zivilklägerin beruhen. Weshalb sie falsch sein sollten, legt der Berufungsführer aber nicht dar. Vielmehr begnügt er sich damit, die Straf- und Zivilklägerin mit pau- schalen Aussagen generell in ein schlechtes Licht zu rücken. Von einem Komplott ist nach Ansicht der Kammer wahrlich nicht auszugehen. Inwiefern in diesem Kon- text «im Zweifel für den Beschuldigten geurteilt» werden müsste, legt der Beru- fungsführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 12.5 Aussagen C.________ Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin folgen- de Auffassung: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen detailliert, ausführlich, stimmig, nachvollziehbar und wi- derspruchsfrei. Im Kernbereich stimmen ihre Aussagen in allen Befragungen überein. Sie sagt gleich- bleiben[d] und konstant aus. Sie beschreibt auch ihre Gedanken und Interaktionen. Es passt in den ganzen Ablauf der Geschichte: Die Privatklägerin heiratet im F.________ ihren Mann, kommt hierher in die Schweiz, in einen anderen Kulturkreis, sie kennt niemanden und kann auch die Sprache nicht. Mit dem kleinen Kind wird sie vorerst auch etwas zu Hause angebunden gewesen sein. Mit der Zeit lernt sie aber etwas Deutsch, sie lernt andere Leute kennen, auch Schweizer/innen und sieht, wie man hier recht offen lebt. Kurz gesagt, die Privatklägerin emanzipiert sich. Sie wird eine eigenständige Frau, die ein eigenes Leben haben will, die auch mal etwas unternimmt, auch ohne den Ehemann. Sie will sich später von ihrem Mann trennen, was er nicht akzeptieren kann oder will und da rastet er aus und wird handgreiflich. Die Aussagen lassen kein kalkuliertes, zielgerichtetes Aussageverhalten 18 erkennen. Die Aussagen machen viel mehr deutlich, dass die Privatklägerin irgendwann einfach ge- nug hatte. So kann sie authentisch erklären, warum sie schliesslich Anzeige erstattet hatte: „Ich hatte damals noch grosse Angst vor ihm und es wurde nach und nach mit seinem Verhalten schlimmer. Er hat mich dann später mal mit einem Ordner an meinen Hals geschlagen. Als er immer handgreiflicher und gewalttätiger wurde und nachdem ich eine eigene Wohnung hatte, beschloss ich, ihn zu stoppen und eine Anzeige aufzugeben“ (pag. 80, Z. 233 ff., pag. 234, Z. 233 ff.) Sie übertreibt nicht und sie be- lastet ihren Mann nicht übermässig. Sie will ihn nicht bloss schlecht darstellen und sie gewinnt ihm auch Gutes ab. Beispielsweise habe er sie beim Würgen losgelassen, als er sah, dass sie nicht mehr atmen konnte (pag. 70, Z. 129 f., pag. 79, Z. 220, pag. 233, Z. 220, pag. 647, Z. 31 f.). Sie sagte auch, er sei grundsätzlich ein guter Vater (pag. 71, Z. 175). Durch die vielen detailreichen, spezifischen Schilderungen unter Angabe von persönlichen Gedanken, Gefühlen und wiedergegebenen Interaktionen und Gesprächen wirken die Vorfälle als tatsächlich er- lebt. So erzählte sie etwa, wie schliesslich alles zu viel wurde, also dass der Beschuldigte ihr zu Un- recht unterstellt hatte, dass sie gleichzeitig einen Freund im F.________ und auch hier mit anderen Männern eine Beziehung habe, und sogar, dass sie mit ihrem Cousin eine Beziehung gehabt hätte (pag. 651, Z. 18 ff.). Dann habe er auch begonnen, mit dem Sohn eine Gehirnwäsche zu machen, wo es dann für sie sehr schlimm und zu viel gewesen sei (pag. 651, Z. 20 ff.). Oder ferner etwa, dass er sie nach dem Würgen gefragt habe, wer ihr beigebracht habe, sich trennen bzw. scheiden lassen zu wollen (pag. 79, Z. 220 ff. / pag. 233, Z. 220 ff., pag. 647, Z. 38 f.). Sie erwähnte auch unwichtige, ne- bensächliche Details, wie etwa, dass es sich um einen roten Ordner gehandelt habe, mit dem er sie gegen ihren Hals geschlagen habe (pag. 650, Z. 7). Ferner hat sie anstelle der Nennung „Migrations- dienst“ oder „Fremdenpolizei“ den Namen der Strasse „Predigergasse“ benutzt (u.a. pag. 79, Z. 227, pag. 233, Z. 227). Sie gibt aber auch zu, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr weiss. So weiss sie beispielsweise den Namen der Dame beim Empfang des Migrationsdienstes nicht mehr (pag. 79, Z. 226, pag. 233, Z. 226, pag. 651, Z. 44). Weiter war sie sich auch nicht sicher, wie dick der Stapel Papier war (pag. 649, Z. 34 ff.), oder ob es lose oder gebundene Blätter bei diesem Stapel waren (pag. 652, Z. 28-31). Sie kann klare zeitliche Angaben machen, grenzt die Vorfälle zeitlich ein. Beispielsweise ordnet sie den Beginn der üblen Nachrede klar auf den Zeitpunkt der Trennung ein und dass der Beschuldigte bis heute nicht damit aufgehört habe (pag. 76, Z. 102 ff., pag. 230, Z. 107 ff.). Sie sagt zudem explizit, dass sie seit Januar 2014 nicht mehr handgreiflich angegangen wurde (pag. 70, Z. 116). Weiter sagt sie beispielsweise auch aus, dass der Vorfall mit dem Würgen auf den Zeitpunkt der Trennung fällt, also August 2013 (pag. 70, Z. 125 ff., pag. 79, Z. 216 ff., pag. 233, Z. 216 ff., pag. 647, Z. 22). Auch die räumliche Verknüpfung stellt kein Problem dar. So kann sie etwa genau sagen, dass der Würge- Vorfall im Wohnzimmer geschah und er sie anschliessend in die Mitte des Zimmers geworfen habe (pag. 647, Z. 36 ff.). Oder weiter auch, dass der Vorfall mit dem Stapel Papier zuerst mit dem Holen der Schutzgurte beim Beschuldigten zuhause begonnen und sich schliesslich vor der Tür des Kinder- gartens abgespielt habe (pag. 649, Z. 8 ff.). Ihre Antworten sind immer ähnlich, aber nicht ganz genau gleich und wirken somit nicht einstudiert. Zum Beispiel waren einmal ihre Eltern am Telefon (pag. 70, Z. 125 ff., pag. 79, Z. 216 ff., pag. 233, Z. 216 ff.) und einmal ihre Mutter und ihr Bruder (pag. 647, Z. 22 ff.), als der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend gewürgt hatte. Die Aussagen von C.________ stehen zudem nicht alleine da. Ihre Aussagen werden durch die Zeugenaussagen ge- stützt (siehe nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Bezüglich des Würge-Vorfalls hat sie ihren Eltern, Freundinnen, ihrer Schwester und auch ihrem neu- en Freund davon erzählt. Dies aber nicht geradeheraus, sondern zurückhaltend, zögerlich und erst 19 auf Nachfrage (pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f., pag. 203, Z. 75 ff., pag. 249, Z. 151). Dieses Ver- halten passt zu Opfer[n] häuslicher Gewalt. Sie verstecken Spuren, fressen das Ganze in sich hinein, schämen sich dafür, geben zuerst eine andere Ursache an und öffnen sich dann doch mit der Zeit. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass Opfer nicht zum Arzt gehen, dies häufig aus Angst. Dies konnte die Privatklägerin auch glaubhaft vermitteln: „Aus Angst habe ich das nicht gemacht. An jenem Tag als ich bei der Predigergasse war und ich nach Hause ging, sprach er mich darauf an und sagte, dass ich zur Polizei gehen würde, und dort alles berichten würde. Dort habe ich erfahren, dass er mich im- mer verfolgt, wenn ich rausgehe. Ich hatte Angst und wusste nicht, was alles passieren würde.“ (pag. 80, Z. 240 ff., pag. 234, Z. 240 ff.). Möglich ist aber auch, dass sie nicht zum Arzt ging, weil es keine grobe Verletzung gab, die behandelt werden musste. Die Privatklägerin ging anschliessend doch noch zum Arzt, weil ihr die länger anhaltenden Schmerzen Sorgen bereiteten (pag. 80, Z. 243 ff., pag. 234, Z. 243 ff.). Dass dann der Arzt etwa drei Wochen später vom Würge-Vorfall nichts mehr feststellen konnte, überrascht nicht. Das von der Privatklägerin beschriebene Würgen war nicht so, dass es längerfristige, nachweisbare Spuren hinterlassen und unmittelbar einen Arztbesuch notwen- dig gemacht hätte. Hätte sie überdies nur zum Arzt gehen wollen, um gegen ihren Mann etwas in der Hand zu haben, so hätte sie sich wohl unmittelbar nach dem Vorfall einen Termin geben lassen. Es überrascht auch nicht, dass niemand Spuren am Hals gesehen haben will. Einerseits hinterlässt nicht jedes Würgen längerdauernde sichtbare Würgemale. Die Privatklägerin hätte auch nichts der- gleichen erwähnt, dass längerfristig Würgemale sichtbar gewesen sein sollen. Durch die nachvoll- ziehbare Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin kann vermutet werden, dass tatsächlich nicht lange Spuren des Vorfalls zu sehen waren (pag. 70, Z. 127 ff.). Zudem ist die Privatklägerin eher d[u]nklerer Hautfarbe, weshalb Hautverfärbungen weniger schnell sichtbar sind. Mit einem Schal, wie sie auch an der Hauptverhandlung einen trug, hätte ferner die Halspartie abgedeckt werden können. Kaschiert wird oftmals auch aus Scham, da das Opfer nicht als Opfer dastehen will. Somit passt auch dieser Teil der Aussage in das ganze Geschehen. Es kann also durchaus möglich sein, dass niemand etwas bemerkte, weil auch niemand etwas bemerken sollte. Die Privatklägerin beabsichtigte am 14.8.2013 offenbar beim Migrationsdienst oder der Polizei eine Meldung wegen Häuslicher Gewalt zu machen, entschied sich dann aber anders. Das alleine spricht noch nicht dafür, dass es nichts zu melden gab, weil eben nichts passiert sei. Auch dass beim Migrationsdienst keine Notiz einer Vor- sprache gefunden wurde, spricht nicht gegen das Würgen. Die Privatklägerin schilderte nachvollzieh- bar, dass es für den Migrationsdienst tatsächlich nichts aufzuschreiben gab. Dieses Argument, dass aus diesem Grund der Würge-Vorfall gar nicht gewesen sei, sticht also nicht. Auch dasjenige Argu- ment, die Privatklägerin sei ja zwei Tage später bei ihrer Anwältin gewesen und danach sei nichts un- ternommen worden (weder Arzt noch Polizei noch Auszug aus der Wohnung), deshalb sei auch kein Würgen geschehen, sticht nicht. Wie die Privatklägerin glaubhaft darlegen konnte, erzählte sie erst ih- ren Eltern vom Vorfall und sprach dann eine Weile nicht mehr darüber ehe sie sich auf Nachfrage zö- gerlich und zurückhaltend ihren Freundinnen gegenüber anvertraute (pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f., pag. 203, Z. 75 ff., pag. 205, Z. 159 f.). Es wird möglicherweise Gründe für das Verhalten der Privatklägerin gegeben haben. Ob, was und wann sie es ihrer Anwältin erzählt hatte, das braucht sie zurecht nicht bekannt zu geben. Nicht alle geschlagenen Frauen ziehen sogleich aus, das braucht mit einem Kind eine gewisse Organisation und Überwindung. Nicht alle geschlagenen Frauen gehen zur Polizei und nicht alle geschlagenen Frauen gehen zu einem Arzt. Daraus kann also nichts abgeleitet werden. Schliesslich wurde dieser Vorfall mit dem Würgen von der Privatklägerin auch bereits in ihrem Ehe- schutzgesuch erwähnt (pag. 19). Wäre der Vorfall nicht geschehen und dieser Vorwurf nur ins Spiel gebracht worden, um dem Ehemann zu schaden und ihm das Kind wegzunehmen, es sich also um 20 ein Konstrukt / ein Komplott handelt, dann hätte dies äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Das ist äusserst unwahrscheinlich. Zudem würde es erstau- nen, wenn die Privatklägerin ein Konstrukt / ein Komplott gegen ihren Ehemann erfinden würde, und dann nur einen leichteren Würge-Vorfall inszenieren würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ansonsten die Geschichte gravierender dargestellt hätte, um dem Ganzen mehr Gewicht und Eindruck zu verleihen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Vorfall mit dem Würgen sich so ereignet hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde. Wenn bereits der gravierendste Vor- fall mit dem Würgen als erstellt erachtet werden kann und ein Konstrukt / ein Komplott wegfällt, so kann auf weitreichende Ausführungen zu den beiden weiteren Vorfällen verzichtet werden. Festzuhal- ten ist, dass die Aussagen zu den Vorfällen mit dem Ordner und dem Stapel Papier glaubwürdig sind. Sie sind zu einzigartig und spezifisch, als dass sie ausgedacht sein könnten. Zudem sind auch hier die Aussagen der Privatklägerin sehr detailliert, lebhaft, konstant und widerspruchsfrei (pag. 69, Z. 107 ff., pag. 78, Z. 187 ff., pag. 79, Z. 190 ff., pag. 232, Z. 187 ff., pag. 233, Z. 190 ff., pag. 80, Z. 234 f., pag. 234, Z. 234 f., pag. 648, Z. 43 ff., pag. 649, Z. 1-45, pag. 650, Z. 1-19). Sie passen in die ganze Geschichte hinein. Insbesondere die Aussage von H.________, wie sie ihre Schwester nach diesem Vorfall mit dem Stapel Papier angetroffen hat (pag. 217, Z. 72 ff.), stützen die Aussagen der Privatklägerin und lassen den Vorfall plausibel und als tatsächlich vorgefallen erscheinen. Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in den übrigen Punkten glaubhaft. Sie sind ohne Wider- sprüche, stimmig, nachvollziehbar, detailliert, eingebettet in die Lebensgeschichte und differenziert. Das Ganze passt zudem in die gesamte Situation. Der Beschuldigte scheint eine Persönlichkeit zu sein, die immer Recht haben will, er ist ein gewisser Kontrollfreak, er ist der bestimmende Teil, er ist das Oberhaupt der Familie, er ist – wie es die Privatklägerin ausdrückte – wie ein Lehrer und nicht wie ein Ehemann. Dass seine Frau Gefallen an der offenen Schweizer Kultur findet und sich emanzipiert, läuft seiner Vorstellung der Ehe zuwider. Er will seine Frau für sich allein. Die Ehefrau will sich nun aber von ihm trennen. Der Ehemann, von Geburt her aus dem F.________, ist in seiner Ehre verletzt, er fühlt sich gekränkt, dass ihn seine Frau verlassen will und so reagiert er mit Drohungen und Be- schimpfungen etc., in der Hoffnung, seine Frau an sich zu binden. Dass die Ehefrau ihren Vertrauenspersonen von den Drohungen, Beschimpfungen und der üblen Nachrede erzählt, ist gar zu erwarten. Welche Frau lässt sich schon gerne als Hure, Nutte oder schlechte Mutter betiteln, will bei anderen als solche dargestellt werden und lässt das Ganze noch unausgesprochen auf sich sitzen? Dass zudem Freunde und Familie einem von solchen Äusserungen berichten, weil es ihnen „auf dem Magen liegt“, ist nicht ungewöhnlich und verständlich. Die Privatklä- gerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie nicht nur durch Anrufe von anderen Leuten von der üblen Nachrede erfahren hat, sondern sie selbst direkt mitbekommen hatte, wenn er sie etwa in ihrer Anwe- senheit während der Telefonate mit ihrer Familie verunglimpfte (u.a. pag. 230, Z. 82 ff., pag. 647, Z. 23 ff.). Insbesondere mit der Aussage bezüglich übler Nachrede „Er machte dies in der Absicht, dass diese Leute, die ich kenne und [mit welchen ich] verkehre, Abstand von mir nehmen und mich al- leine lassen würden.“ (pag. 650, Z. 28 f.) kann das Ganze nachvollzogen werden. Das soziale Umfeld der Privatklägerin ist hier in der Schweiz eher klein und wenn er sie isoliert, bindet er sie an sich. Wenn er die Privatklägerin gegenüber anderen verunglimpft, selbst in ihrer Anwesenheit, so ist es nicht weiter erstaunlich, dass er sie auch beschimpft. Die Aussagen zur Beschimpfung ziehen sich nicht nur konstant durch die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch durch jene der Zeugen. Bezüglich der Drohungen fällt insbesondere die Aussage mit der Botschaft und dem Anruf an den Mann ihrer Tante auf (u.a. pag. 232, Z. 160 ff., pag. 648, Z. 17 ff.). Diese Aussage ist so ausserge- wöhnlich und spezifisch, dass sie gerade deswegen sehr glaubwürdig erscheint. Auch die Drohung, ihr das Kind wegzunehmen (pag. 69, Z. 100 ff., pag. 77, Z. 137 ff., pag. 231, Z. 137 ff., pag. 648, Z. 8 21 ff.), passt in die ganze Geschichte. Das Kind ist bekannterweise der Schwachpunkt einer Mutter und eine solche Drohung ist durchaus geeignet, sie gefügig zu machen. Dass der Beschuldigte schon lan- ge hier ist und es ihm nicht in den Sinn komme, mit dem Kind in den F.________ zu gehen, hindert ihn nicht daran, mit so etwas zu drohen. Die Privatklägerin sagte, er habe ihr mehrmals gedroht, dass er laut F.________-Gesetz dieses Recht habe und ein Vater habe generell das Recht, wann immer er will, das Kind mitzunehmen (pag. 77, Z. 137 ff. / pag. 231, Z. 137 ff.). Die Zeugin K.________, eine Juristin, bestätigte, dass der Mann bei einer Trennung nach dem persischen Zivilrecht alle Rechte ha- be (pag. 212, Z. 151 ff.). Dass eine Mutter Angst davor hat, ist in keiner Weise lächerlich. Er wäre nämlich nicht der erste Mann, der sein Kind in sein Heimatland entführt. Dass weiter auch Drohungen gefallen sind, wie er werde ihr das Leben zur Hölle machen oder sie werde ihre Eltern nicht mehr se- hen, ist in der Situation der Ehegatten A.________-C.________ durchaus vorstellbar. Die Aussagen der Privatklägerin stehen allesamt nicht alleine da, sondern werden gestützt durch glaubhafte Aussa- gen von G.________, H.________, E.________ und K.________ (siehe Würdigung der Zeugenaus- sagen, nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Die Aussagen sind so unterschiedlich, dass sie nicht abge- sprochen sein können. Dass die Privatklägerin und Herr G.________ noch vor der Trennung schon eine Liebesbeziehung hatten, ist eine reine Vermutung des Beschuldigten und durch überhaupt nichts belegt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (u.a. pag. 231, Z. 123-130) und der Zeugenaussagen von G.________ und E.________ (pag. 246, Z. 52 f., pag. 247, Z. 56-58; pag. 205, Z. 146 f., pag. 206, Z. 188 f.) über das Kennenlernen bis zur Beziehung, zu dieser es erst nach der Trennung und nach dem Auszug der Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Liebesbeziehung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Die Verteidigung würdigt ihre Aussagen wie folgt: Aussagen C.________ (pag. 737-743) Die Privatklägerin stammt wie der Beschuldigte aus dem F.________. Dieser lebt jedoch schon seit 30 Jahren in der Schweiz und ist voll integriert. Die 19 Jahre jüngere Privatklägerin hat mit der Zeit andere Bedürfnisse entwickelt. Dem Beschuldigten ist dies nicht entgangen, aber er versuchte durch- zuhalten. Die Privatklägerin begann im Sommer 2013 ernsthaft an eine Trennung zu denken. G.________ und E.________ haben ihr von der Streetparade berichtet und so entstand bei ihr der starke Wunsch an diesem Ereignis teilzunehmen; dies umso mehr als sich zwischen ihr und G.________ eine Liebschaft entwickelte. Als Anfang der intimen Beziehung ist jedenfalls die Streetpa- rade vom 10./11. August 2013 zu betrachten. Die Nacht vom 10. auf den 11. August 2013 als die Pri- vatklägerin gemeinsam mit E.________ bei G.________ in AD.________ übernachteten und es zu In- timitäten kam, ist als Auslöser für das Folgende zu verstehen. Sie kümmert sich nicht um den ersten Kindergartentag ihres Sohnes am 12. August 2013. Am 13. August 2013 haben die Parteien zuhause mit einem Freund aus dem F.________ bis 20.00 Uhr ein gemeinsames Nachtessen eingenommen. Der Freund ging nach Hause und die Privatklägerin suchte in Begleitung von E.________ den L.________ auf. Bei der Anamnese lügt sie die Ärztin in mehrfacher Hinsicht an. Die Privatklägerin hatte an diesem Abend erwiesenermassen keinen Streit. Die Parteien streiten denn auch nicht seit drei Jahren. Der Beschuldigte hat weder die Privatklägerin noch das Kind je geschlagen. Die Privat- klägerin wirkte auch nicht ängstlich. Die Privatklägerin kommt zwar aus dem F.________-Kulturkreis, hat die Annehmlichkeiten des westlichen Lebens aber sehr schnell angenommen, ohne auf die Kon- takte zu ihrer Familie aufzugeben. Der Beschuldigte hat sie nicht verfolgt, sonst hätte er sie ja auch nicht alleine an die Streetparade gehen lassen. An der Streetparade hat sie die Drittbeziehung mit G.________ aufgenommen. Die Privatklägerin hat ihre Strafanzeige am 19. März 2014, 13.30 Uhr, eingereicht (pag. 2). Die Privatklägerin bzw. G.________ hat in den SMS vom Beschuldigten den 22 Rückzug der vom ihm gegen H.________ am 26. Januar 2014 (pag. 121ff) und gegen G.________ am 26. Februar 2014 (pag. 135ff) eingereichten Strafanzeigen verlangt und ihm Konsequenzen ange- droht, falls er nicht Abstand von diesen Strafverfahren nehme. Der unmittelbare Anlass für die Straf- anzeige der Privatklägerin war der Überfall auf den Beschuldigten vom 17. März 2014, wo als deren Urheber G.________ vermutet wurde. Die Privatklägerin drohte dem Beschuldigten bereits mit dem SMS vom 28. Februar 2014 und 1. März 2014 Konsequenzen an, falls er diese Strafanzeigen nicht zurückziehen würde; nun ist noch ein weiterer Vorfall dazugekommen. I.________, der Freund von E.________, droht dem Beschuldigten in seinen SMS vom 19. März 2014 (pag. 266). Als sich der Be- schuldigte weigerte, seine Strafanzeigen zurückzuziehen, erfolgte anschliessend die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihn. Die Aussagen der Privatklägerin sind von Hass und Rache durchzogen und nicht wie die Vorinstanz ausführt, stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Ausführungen der Privatklägerin vom 14. Januar 2015 (pag. 80, Z. 233f) sind nicht schlüssig. Sie gibt an von Be- schuldigen in der Zeit nach der Trennung, d.h. 19. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 geschlagen worden zu sein. Die am 19. März 2014 eingereichte Strafanzeige war sicherlich nicht eine Folge die- ser Ereignisse, sondern wie bereits ausgeführt, wegen dem Übergriff auf dem Beschuldigten vom 17. März 2014 und die entsprechende Untersuchung. Zudem ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin nach dem angeglichen Würgen vom 13. August 2013 noch mit dem Beschuldigten zu- sammengewohnt hätte und der Beschuldigte gemeinsam mit ihr, ohne Hilfe Dritter, den Umzug vom 19. Oktober 2013 vorgenommen hätte. Die Vorinstanz leitet aus der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe beim Würgen losgelassen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ab. Wenn der Be- schuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot. Sie hat diesen Fall sehr schlimm dargestellt, indem sie ausführte, dass sie derart stark gewürgt worden sei, dass sie beinahe gestorben sei (pag. 79, Z, 220). Ihre Schilderungen werden aggraviert und sind deshalb nicht glaub- würdig. Die Privatklägerin behauptet weiter, im Januar 2014 habe der Beschuldigte sie mit einem Stapel Pa- pier an den Hals geschlagen (pag. 78/79). Der Beschuldigte hatte lediglich zwei Blätter mit Liedern für J.________ bei sich. Weshalb sollte er einen Ordner mit sich herumtragen? Die Zeugen der Privat- klägerin, H.________, G.________ und E.________ geben diesen Sachverhalt einigermassen gleich- lautend zu Protokoll, was auch kein Wunder ist, denn erstens hat dieser Vorfall nie stattgefunden, zweitens gab es keine Zeugen und drittens haben alle eine gleichlautende, wahrheitswidrige Ge- schichte deponiert. Die Privatklägerin hat aus unerfindlichen Gründen auch hier wieder die Polizei bemüht, diese konnte jedoch keine entsprechenden Feststellungen aufnehmen. Ein derart heftiger Schlag mit einem Bundesordner an den Hals hätte doch Spuren hinterlassen müssen. Es ist unwahr- scheinlich, dass sich der Beschuldigte, der die Privatklägerin und J.________ gemäss ihren Aussa- gen beim L.________ vom 7. August 2013 noch nie geschlagen hat, ihr anschliessend beim Umzug derart behilflich war, in so kurzer Zeit zu einer Bestie mutierte und die Privatklägerin mit der Unterstüt- zung von G.________ und ihrer Anwältin nach dem sogenannten Würgevorfall vom 13. August 2013 bis am 19. Oktober 2013 in der gemeinsamen Wohnung blieb. Die Privatklägerin hat für ihre angebli- chen Vorfälle zwar keine Zeugen, bezeichnet jedoch mehrere Personen als Zeugen, die bei ihren Aussagen durchwegs alle mit einer Schilderung beginnen, wie wenn sie selber dabei gewesen, eben Zeugen gewesen wären. Erst auf Nachfrage mussten sie kleinlaut zugeben, lediglich das wiederge- geben zu haben, was ihnen von der Privatklägerin mitgeteilt worden ist. Die Personen um die Privat- klägerin, ihre Schwester, G.________ und E.________ sowie I.________ haben einen derart engen Bezug zueinander, dass der Verdacht im Raume steht, diese Personen wollten der Privatklägerin bei ihrer Auseinandersetzung mit der Obhut über J.________ mit allen Mitteln beistehen. Die Privatkläge- rin hat denn auch Zeugen benannt, die sachdienliche Angaben machen könnten, aber Angst hätte 23 diese beim Gericht zu deponieren. Auch dort, wo die Zeugen nicht auf die Aussagen der Privatkläge- rin angewiesen, so beispielsweise bei der behaupteten üblen Nachrede, sind keine verwertbaren Aussagen beigebracht worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe sich als Opfer häuslicher Gewalt geschämt und habe deshalb nichts davon erzählt, kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin führt seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 eine enge, intime Beziehung zu G.________. Dieser hat je- doch deponiert, dass er keine Würgemale oder andere Zeichen bei der Privatklägerin entdeckt habe. Seine Schwester will gesehen haben wie die Privatklägerin immer ein Halstuch oder Rollkragenpullis getragen habe und schiebt deshalb den Anfang der Beziehung in den Februar 2014, dies obschon sie die Streetparade 2013 gemeinsam mit der Privatklägerin und ihrem Bruder besucht hat. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin am 14. August 2013 wegen dem angeblichen Würgevorfall das Migrationsamt aufgesucht haben will und am darauffolgenden Tag ihrer Anwältin nichts davon be- richtet. Unglaubwürdig erscheint diese Aussage zudem, wenn berücksichtigt wird, dass die Privatklä- gerin mehrmals die Polizei wegen Kleinigkeiten kommen liess und sich von den Ärzten eine Beschei- nigung für Misshandlungen verlangte, die sich gar nie ereignet hatten. Weshalb sie sich gerade die- ses eine Mal nicht an die Polizei gewandt hat, ist unverständlich. Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wenn das Opfer keine Beweise vorbringen kann, weil sich der Sach- verhalt nur zwischen ihm und dem Täter ereignet hat und keine Zeugen oder andere Merkmale vor- handen sind. Wenn das Opfer jedoch durchaus Gelegenheit hatte, die Beweise zu sichern, beispiels- weise durch ein rechtzeitig erstelltes Arztzeugnis, so hat das Fehlen jeglichen Beweises zu Lasten des Opfers zu gehen. Sie hat ihre Anwältin zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall aufgesucht und in dieser Zeit Intimitäten mit G.________ ausgetauscht. Es gibt nur eine mögliche Erklärung für ihr Nichthandeln: Dieser Vorfall hat gar nie stattgefunden. Sie hat bereits bei ihrem Arztbesuch beim L.________ vom 7. August 2013, dem anschliessenden Besuch bei Dr. Jenni und schliesslich bei der Konsultation vom 2. und 5. September 2013 bei Dr. M.________, versucht einen Grund herzuleiten, damit sie den Beschuldigten verlassen konnte. Sie brauchte offensichtlich solche Gründe um ihrer Familie klar zu machen, weshalb sie sich trennen liess. Es ist richtig, dass die Privatklägerin nicht verpflichtet ist, dem Gericht mitzuteilen, ob und wann sie ihrer Anwältin den angeblichen Würgevorfall mitgeteilt hat. Bei der Beweiswürdigung ist dies jedoch, im Gegensatz zu den Ausführungen der Vor- instanz, durchaus zum Nachteil der Privatklägerin zu werten. Der Vorfall mit dem Ordner stützt sich einzig und allein auf die Aussagen der Privatklägerin. Sind nicht die Aussagen des Beschuldigten glaubwürdiger? Er hat für J.________ zwei Blätter mitgebracht. Weshalb sollte er mit einem Ordner lose in der Hand im Quartier herumlaufen? Für einen Ordner hätte er wohl eine Tasche mitgenom- men. Die von der Privatklägerin aufgeführten Zeugen deponierten ihre Aussagen, wie wenn sie die- sen Vorfall persönlich miterlebt hätte. Erst auf Nachfrage gaben sie zu, nur die Behauptungen der Pri- vatklägerin zu wiederholen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin verunglimpft, aber die entsprechen- den Zeugen werden nicht beigebracht oder haben sich durch ihre Nähe zur Privatklägerin bzw. durch ihre Falschaussagen bereits als unglaubwürdig dargestellt. Die Privatklägerin hat nicht nur gedroht, dem Beschuldigten das Kind wegzunehmen, sie hat ihm das Kind auch tatsächlich vorenthalten. Das Kind ist nicht nur der Schwachpunkt einer Mutter, sondern auch des Vaters. Der Beschuldigte ist seit 30 Jahren in der Schweiz und hat das schweizerische Bürgerrecht erworben und will auch in der Schweiz bleiben. Die Privatklägerin hat bis zum Beginn ihrer Drittbeziehung immer wieder erklärt, sie fühle sich in der Schweiz nicht heimisch und wolle zurück in den F.________ oder zu ihrer Tante in die USA gehen. Am 20. August 2013, 15.59 Uhr, telefonierte der Beschuldigte dem W.________- Büros und erhielt die Versicherung, dass Fürsprecherin D.________ ihn zurückrufen würde. Am 22. 24 August 2013 fand ein ausführliches Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner vermeintlichen Anwältin statt, indem ihm die Anwältin einerseits die Dokumente aufzählte, die er zur Besprechung vom 2. September 2013 mitbringen sollte; andererseits unterbreitete der Beschuldigte den Sachver- halt in kurzen Zügen, insbesondere die Befürchtung, dass seine Ehefrau mit dem Kind in den F.________ zurückgehen könnte. Am 30. August 2013 erhielt er von der Kanzlei die Nachricht, Für- sprecherin D.________, könne ihn nicht vertreten, da sie bereits die Gegenpartei vertrete. Mit Erstau- nen hat der Beschuldigte aus den Aussagen der Privatklägerin und den Rechtschriften ihrer Anwältin später zur Kenntnis nehmen müssen, dass nicht sie mit dem Kind in den F.________ gehen will, son- dern er derjenige sei. Mit diesem Argument ist ihm u.a. das Besuchsrecht für ein halbes Jahr vorent- halten und später nur ein begleitetes Besuchsrecht gewährt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtssystem im F.________, die sie sich von der Zeugin K.________ bestätigen lässt, entspre- chen nicht den Tatsachen. Es ist zwar richtig, dass die Frauen im F.________ nicht gleichberechtig[t] sind, aber die Voraussetzungen für eine Steinigung einer Frau sind derart hoch, dass kaum jemand davor Angst haben muss. Gerade Frauen aus dem F.________ sind diese Voraussetzungen bekannt. Die Privatklägerin und die Zeugin K.________ versuchen hier, die Angelegenheit aufzubauschen. Die Privatklägerin konnte denn auch ungehindert in den F.________ reisen. Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 3. April 2014 befand sich die Privatklägerin im F.________ (pag. 160, Z. 116). Auch hier versucht die Privatklägerin, sich durch falsche Sachverhaltsangaben in eine bessere Positi- on für das Zivilverfahren zu bringen. Sie hat weder Angst vor dem Beschuldigten noch von einer Stei- nigung im F.________. Der Staatsanwalt hat sie anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2014 auf den Widerspruch ihrer Aussagen zu einer ausserehelichen Beziehung und dem Steinigungsge- setz hingewiesen (pag. 232, Z. 174ff). Die Falschaussagen der Privatklägerin stehen nicht alleine da, sie werden, wie oben ausgeführt, u.a. gestützt von der Zeugin K.________, H.________ sowie G.________ und E.________. G.________ hat am 14. Januar 2015 vor der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). E.________ will von dieser Beziehung erst im Februar 2014 etwas erfahren haben (pag. 205, Z. 147) und die Privatklägerin gibt als Beginn der Beziehung Dezember 2013 an (pag. 231, Z. 123). Hier ist den Angaben von G.________ zu folgen. Dies insbesondere weil es erwiesen ist, dass die Privatklägerin das Wochenende der Streetparade zusammen mit G.________ und E.________ verbracht hat. Zu den Standpunkten des Berufungsführers hält die Kammer Folgendes fest: Mehr- fach führt er aus, als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Straf- und Zivil- klägerin und G.________ sei die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu be- trachten (pag. 827; auch bereits pag. 823: G.________ bestätigt, dass er und die Privatklä- gerin seit der Streetparade ein Paar seien (pag. 246, Z. 53). Dem kann allerdings – selbst wenn es aus strafrechtlicher Sicht höchstens von sehr untergeordneter Bedeutung ist – nicht gefolgt werden und es ist richtig zu stellen. G.________ führte an ange- gebener Stelle nämlich aus: Seit wann sind sie ein Paar? Das war glaublich im September… wann ist die Streetparade? Die ist glaublich im August… In dem Fall ist es seit August oder Sep- tember, einfach als sie umgezogen ist… im Oktober?! Daraus erhellt, dass G.________ den genauen Zeitpunkt nicht mehr wusste, schliesslich aber aussagte, es sei wohl an- lässlich des Umzuges (im Oktober) gewesen. Es ist also eher so, dass die beiden im Oktober 2013 – der Umzug fand am 19. Oktober 2013 statt (pag. 35) – ein Paar wurden und nicht bereits Mitte August 2013. Nachweislich falsch ist es zudem, wenn der Berufungsführer hier plötzlich angibt, die Straf- und Zivilklägerin habe am 13. August 2013 den L.________ aufgesucht. Dieser Besuch fand am 7. August 25 2013 statt. Der 13. August 2013 war das Datum des mutmasslichen Würgens. Ebenfalls behauptete die Straf- und Zivilklägerin nie, der Berufungsführer hätte sie bereits in den Tagen der Streetparade verfolgt. Dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin «von Hass und Rache durchzogen» seien, ist die Kammer nicht in der Lage zu erkennen. Einigermassen verwunderlich wirkt auch die Ausführung zum Würgevorwurf, «wenn der Beschuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot». Dies mag abstrakt betrachtet stimmen; die Straf- und Zivil- klägerin wollte in diesem Kontext indes aussagen, dass der Berufungsführer sie immerhin (in verdankenswerter Weise) losgelassen habe, als er sah, dass sie stark litt. Was die Vorfälle mit dem Papierstapel und dem Ordner betrifft, scheint der Beru- fungsführer zu übersehen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Vorwürfe handelt (pag. 450: indem er der Privatklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im oben umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug). So schildert es auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 79 Z. 199; pag. 80 Z. 234 f.). Da bereits im Strafbefehl vermerkt ist, dass der Schlag mit dem Ordner keine Verletzung nach sich zog – deshalb steht der Vorwurf der Tätlichkeit im Raum –, ist es auch nicht so, dass «ein derart heftiger Schlag […] doch Spuren hinterlassen» müsste (pag. 828). Dem Berufungsführer ist beizupflichten, wenn er die Ansicht vertritt, bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen sei grundsätzlich von einer Nullhypothese auszu- gehen. Dies hat die Vorinstanz jedoch getan und vor diesem Hintergrund sämtliche Beweise gewürdigt. Dabei hat sie richtig erkannt, dass der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mitgeteilt hat, wann sie mit ihrer Anwältin über den Würge-Vorfall gesprochen hat, neutral zu werten ist. Überdies ändert dieser Ne- benschauplatz hinsichtlich der (von Person zu Person augenscheinlich unter- schiedlichen) Mitteilungs«freude» nichts an der Frage, ob der Berufungsführer ge- würgt hat oder nicht. Mit anderen Worten ist es nicht so, dass diese Gegebenheit gegen den Berufungsführer verwendet würde. Indem der Berufungsführer zudem seine Argumente wiederum damit bekräftigen will, dass die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und G.________ bereits Mitte August 2013 aktuell ge- wesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei bloss um seine These, die er mit keiner stichhaltigen Begründung zu untermauern ver- mag. Zu den Ausführungen bezüglich der Steinigungen im F.________ – ob diese nun eine reale Gefahr darstellen oder nicht – braucht einzig angemerkt zu werden, dass nicht die Straf- und Zivilklägerin im April 2014 im F.________ war, sondern ih- re dort wohnhafte Schwester. Die Vorinstanz hat sich demgegenüber eingehend mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Zum eben Ausge- führten kann mithin ergänzend darauf verwiesen werden. 12.6 Aussagen G.________ Die Vorinstanz bringt zu den Aussagen von G.________ Folgendes vor: Herr G.________ mag möglicherweise als Person charakterlich nicht gerade überzeugen und da- durch eher unglaubwürdig sein, dennoch sind seine einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu 26 überprüfen. Eine Person ist nicht per se unglaubwürdig, sondern im Einzelfall ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu überprüfen und von Bedeutung. Die Aussagen des Zeugen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Insbesondere die sehr authentische Aussage, dass es Sa- chen gegeben habe, die sie ihm nicht erzählen wollte (pag. 90, Z. 151 / pag. 249, Z. 151), macht die zurückhaltende Art der Privatklägerin deutlich und widerspiegelt das von der Privatklägerin erhaltene Bild. Seine Aussagen sind stimmig, nachvollziehbar, detailliert, sachlich, zurückhaltend und auch er belastet den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Er bringt auch eigene Gedankengänge, Empfindun- gen und Interaktionen mit ein. Er sagt z.B. auch, dass er dazwischen gegangen wäre, falls er Hand- greiflichkeiten mitbekommen hätte (pag. 88, Z. 63 ff. / pag. 247, Z. 63 ff.), was durchaus denkbar ist. Zudem sagt er, er habe nicht das Gefühl, dass sie abgeschlagen wurde, der psychische Druck sei das Schlimme gewesen (pag. 90, Z. 151 ff. / pag. 249, Z. 151 ff.). Oder bezüglich der üblen Nachrede bringt er ferner etwa den Vergleich ein, dass die Mutter seines Sohnes ein super Mami sei, aber die Privatklägerin sei noch viel fürsorglicher (pag. 89, Z. 129 f., pag. 248, Z. 129 f.). Dadurch gibt er glaubhaft zu verstehen, dass ihm Verunglimpfungen der Privatklägerin zugetragen wurden und sie ihm zuwiderliefen. Der Zeuge beschreibt und begründet sehr detailliert, ausführlich und glaubhaft, wie der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck setzte (pag. 90, Z. 161 ff. / pag. 249, Z. 161 ff.). Etwa die Aussage, dass der Beschuldigte seine Frau mit einem Feldstecher in ihrer Wohnung beobachtet habe, ist sehr spezifisch, speziell und einzigartig und wirkt dadurch wiederum glaubhaft. Insbesondere seine Aussa- ge, dass die Privatklägerin das Gefühl hatte, dass sie das erdulden müsse (pag. 91, Z. 174 f. / pag. 250, Z. 174 f.), ist eine authentische Schilderung, weshalb die Privatklägerin auch so lange durchgehalten hatte. Er erwähnt spontane Einfälle und Details, wie etwa, dass ihm gerade einfällt, dass er den Schlag mit dem Stapel Papier nicht direkt, aber aus etwa 200 Metern Entfernung mitbe- kommen habe und spricht dabei von einem Heft oder einer Zeitung (pag. 90, Z. 148 ff. / pag. 249, Z. 148 ff.). Die Aussagen sind sehr sachlich, differenziert und nicht übertrieben. Er beschreibt etwa sach- lich und sagt offen, dass er die körperlichen Übergriffe nicht miterlebt hat. Er schildert demgegenüber einen kleinen Vorfall mit dem Packen am Handgelenk, der von den anderen nicht erwähnt wurde. Er sagt sogar, dass er keine Verletzungen gesehen hätte (pag. 88, Z. 90 f., pag. 247, Z. 90 f.). Der be- schrieben Vorfall, dass der Beschuldigte seine Frau am Arm gepackt hat, passen in das Bild, wonach er der bestimmende Teil der Familie gewesen sein soll und die Frau sich unterzuordnen habe. Die Ausführungen, warum er ihr die Erzählung des Würge-Vorfalls geglaubt hat, sind sehr authentisch, spezifisch und aussergewöhnlich. Er beschreibt es mit der Mentalität, wonach der Mann das Sagen habe, und untermauert dabei insgesamt das vom Beschuldigten beschriebene Bild: „C.________ fragt mich sogar, ob sie aufstehen oder telefonieren dürfe. So etwas habe ich noch nie erlebt. Es war an- scheinend auch so, dass wenn er Lust auf Sex hatte, dann musste sie auf gut Deutsch gesagt die Beine breit machen“ (pag. 89, Z. 115 ff. / pag. 248, Z. 115 ff.). Der Zeuge macht ferner auch plausible Verknüpfungen, mit welchen auf das tatsächliche Bestehen der vorgeworfenen Taten rückgeschlos- sen werden kann. So räumt er etwa bezüglich der Drohungen ein, dass diese auf Persisch stattgefun- den haben und er kein Persisch könne. Er habe etwa von deutschsprechenden Freundinnen der Pri- vatklägerin davon erfahren. Er verbindet dann das Ganze mit dem Verhalten der Privatklägerin, die anschliessend jeweils sehr aufgelöst gewesen sei und geweint habe (pag. 89, Z. 97 ff. / pag. 248, Z. 97 ff.). Folglich sind die Aussagen des Zeugen geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu unter- stützen. Die Verteidigung würdigt dessen Aussagen wie folgt: Aussagen G.________ (pag. 743-744) 27 De[n] Ausführungen [der] Vorinstanz ist insofern zu folgen, dass G.________ als Person charakterlich nicht gerade überzeugt und dadurch eher unglaubwürdig erscheine. Merkwürdig ist jedoch, dass ge- rade diejenige Aussage diese[s] Zeugen die am meisten zu überzeugen vermag, von der Vorinstanz nicht aufgeführt wird, nämlich die Tatsache, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). Dass G.________, wie er behauptet (pag. 159, Z. 39), ohne eine Drittperson, insbesondere nicht die Privatklägerin, nach Bern gefahren sei und den Beschuldigten unter dem Namen Z.________ zu Rede gestellt, ist unglaubwürdig. Ihm kann jedoch insbesondere gefolgt werden, als er angibt, er wollte mit seiner Aussprache erreichen, dass der Be- schuldigte die Strafanzeigen gegen ihn und H.________ zurückziehe. Diese Strafanzeigen seien zwar nicht gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen, sollten jedoch sie treffen (pag. 159, Z. 49f). Die Strafanzeige der Privatklägerin war deshalb, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht einge- reicht weil sie Angst vor dem Beschuldigten hätte oder sonst wie durch seine Handlungen in Be- drängnis komme, sondern wegen den durch den Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen; die Pri- vatklägerin sann in ihrem Hass auf Rache. Die Familie C.________ bedient sich bekanntlich der per- sischen Sprache, weshalb G.________ nur diejenigen Begebenheiten wiedergeben kann die er mit seinen eigenen Augen sah, oder die ihm übersetzt worden sind. Als der Beschuldigte mit der Privat- klägerin in Anwesenheit ihrer Schwester und ihm telefoniert habe, hätte sie der Beschuldigte nach ei- nem Z.________ gefragt, worauf H.________ von hinten auf Persisch geschrien habe. C.________ habe ihm daraufhin die Aussage von H.________ wie folgt übersetzt: Ich habe ihn dir geschickt und könnte auch noch mehr schicken (pag. 160, Z. 104). Diese Aussage stimmt mit den Ausführungen des Beschuldigten überein. Das Bild, dass G.________ und die Vorinstanz von der Privatklägerin zeichnen, sie frage sogar ob sie aufstehen oder telefonieren dürfe (pag. 248, Z. 119), stimmt so gar nicht mit der Tatsache überein, dass sie an die Streetparade ging, dort eine Drittbeziehung begann, dem Beschuldigten während einem halben Jahr den Sohn vorenthielt und schliesslich mit Erfolg dar- auf pochte, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt worden ist. Sie hat zu- dem mit allen Mitteln versucht, Arztzeugnisse zu erhalten, die sich gegen den Beschuldigten richten. G.________ hat bei seiner ersten Anhaltung durch die Polizei die Drittbeziehung zur Privatklägerin verschwiegen, weil er vermeiden wollte, dass sie des Ehebruchs bezichtigt wird (pag. 161, Z. 123ff). Nachdem sich die Privatklägerin anlässlich seiner Einvernahme am 3. April 2014 in AA.________ aufhielt, musste er keine Befürchtungen mehr haben. G.________ hat den Vorfall mit der Zeitung oder einem Heft nicht persönlich gesehen (pag. 90, Z.150). Er sei ca. 200 Meter entfernt, gewesen, als der Beschuldigte der Privatklägerin das ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin muss ihm folglich diesen Vorgang später geschildert haben. Die Vorinstanz verkürzt hier den Sachverhalt, in- dem sie ausführt, der Zeuge habe den Vorfall nicht direkt, aber mitbekommen. Der Berufungsführer bringt keine Argumente vor, welche an der Einschätzung der Kammer etwas zu ändern vermöchten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in den hier wesentlichen Aspekten zutreffend sind. Richtig ist aber, dass G.________ das Vorsprechen beim Berufungsführer gegenüber der Polizei anfänglich nicht zu- gegeben hat, um diese zu schützen, was aus seiner Sicht als legitim angesehen werden kann. Auch ist es zutreffend, dass er den Vorfall mit dem Papier nicht direkt – mit eigenen Augen – mitbekommen hat, sondern einfach ca. 200 Meter davon entfernt war. Erwähnenswert scheinen abschliessend seine Antworten auf die letzten beiden Fragen in der Einvernahme vom 3. Februar 2013: Es wäre schön, wenn das Ganze ein wenig abflachen würde und C.________ geholfen werden könnte. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich 28 habe null Grund zum Leugnen, da ich will, dass diese Angelegenheit sich [z]um Guten wendet. Wer einem Beschuldigten böswillig Leid zufügen will, gibt keine solchen Antworten. 12.7 Aussagen H.________ Die Vorinstanz bringt zu den Aussagen von H.________ vor was folgt: Die Schwester der Privatklägerin, H.________, sagte ganz differenziert aus. Ihre Aussagen hinterlas- sen den Eindruck von unmittelbar Erlebtem. Es sind nicht nur Schilderungen, die sie von anderen er- fahren hat. Ihre Aussagen sind nicht abstrus, sondern stimmig, detailliert und zurückhaltend. Ihre Aussagen wirken in keiner Weise abgesprochen, sondern nachvollziehbar. Sie stimmen mit den Aus- sagen der Privatklägerin überein. Insbesondere die Aussage, sie könne sich nicht genau erinnern und wolle keine Behauptungen aufstellen, sondern wollte zutreffende Aussagen machen (pag. 95, Z. 114- 116), lässt die Zeugin glaubwürdig erscheinen. Die Zeugin schildert auch Interaktionen und macht de- taillierte Ausführungen. So sagt sie etwa bezüglich der üblen Nachrede, dass der Beschuldigte erst ih- ren Bruder anrief und sowohl sie als auch die Privatklägerin als Hure bezeichnete. Als dieser auf die Anrufe nicht mehr reagierte, habe er mit dem Vater weiter gemacht (pag. 95, Z. 116-120). Diese Aus- sage passt in die Geschichte und ins Verhaltensmuster des Beschuldigten und ist geeignet, die Aus- sagen der Privatklägerin zu bekräftigen. Die Schwester spricht Persisch und verbrachte jeweils mehrere Monate im Jahr beim Ehepaar A.________-C.________. Daher erstaunt es weiter nicht, dass sie direkt und mehrmals Beschimpfun- gen mitbekommen haben will. Sie sagt hingegen mehrmals, dass sie nie mit eigenen Augen körperli- che Übergriffe mitbekommen habe (pag. 94, Z. 58 und 69). Demgegenüber will sie an ihrer Schwester eine Rötung im Brustbereich gesehen haben und das Gesicht war durcheinander (pag. 94, Z. 69-75). Die Ausführungen, wie sie ihre Schwester angetroffen hat, passen in die Situation, wenn es vorher gerade einen tätlichen Angriff gegeben haben soll. Die Aussage ergibt mit der Aussage der Privatklä- gerin bezüglich dieses Vorfalles ein stimmiges Bild. Die Aussage ist daher geeignet, jene der Privat- klägerin zu stützen und zu vervollständigen. Die Zeugin fügt Neues an und erwähnt auch Nebensäch- liches. Beispielsweise erwähnt sie den Vorfall, als der Beschuldigte einfach so hinter der Privatkläge- rin im Treppenhaus mit einem Schal um die Hand aufgetaucht sei. Dabei schildert sie das nebensäch- liche Detail, dass die Privatklägerin etwa gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei (pag. 96, Z. 152 ff.). Diesen „Vorfall“ führte sie aber erst auf Nachfrage von Fürsprecherin D.________ aus. Die Aussagen der Zeugin H.________ sind authentisch und glaubwürdig. Sie sind geeignet, die Aussa- gen der Privatklägerin zu stützen und runden das vom Beschuldigten vermittelte Bild ab. Die Verteidigung würdigt die Aussagen von H.________ folgendermassen: Aussagen H.________ (pag. 744-746) Die Beziehung zwischen H.________ und der Privatklägerin ist sehr eng. Sie wird ihre Schwester mit allen Mitteln unterstützen. H.________ beschuldigt ihren Schwager die Privatklägerin beschimpft, be- droht, geschlagen und gewürgt zu haben (pag. 216/217). Die Frage, ob sie etwas davon selber gese- hen habe, wird verneint (pag. 217, Z. 58). Sie habe alles nur durch ihre Schwester erfahren. Sie habe es nicht mit ihren eigenen Augen erlebt, aber sie sei eine Zeugin (pag. 217, Z. 69). Der Beschuldigte habe ihrer Schwester ständig gedroht, er werde sie umbringen; ihre Schwester hätte Angst vor ihm gehabt (pag. 219, Z. 125ff). Auch hier muss sie wieder ergänzen, sie habe diese Drohungen nie per- sönlich gehört (pag. 219, Z. 138). Um den Beschuldigten schlecht zu reden erwähnt sie noch ein SMS von einer Freundin, die jedoch im Verfahren nicht genannt sein will. Solche SMS sind nicht beweis- kräftig. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass der Privatkläger mit einem Schal an sie getreten sei und 29 habe nach rechts und links geschaut (pag. 219, Z. 154ff). Dem Beschuldigten wird ja auch beim Vor- fall mit dem Papier vorgeworfen, er habe zuerst nach rechts und links geschaut. Sie wollte hier offen- sichtlich ihrer Schwester einen Dienst erweisen und den unhaltbaren Vorwurf des Würgens mit einem weiteren Vorfall unterstreichen, der nicht einmal von der Privatklägerin erwähnt wird. Die Aussagen von H.________ sind völlig unglaubhaft. Die Kammer hat die Aussagen von H.________ eingehend geprüft. Sie als völlig unglaubhaft zu bezeichnen, wie dies die Verteidigung macht, wäre verfehlt. Es stimmt zwar, dass sie keinen der im Raume stehenden Vorwürfe bezüglich körper- licher Gewalt unmittelbar mit eigenen Augen beobachtet hat. Dies behauptet die Vorinstanz aber auch nicht. Vielmehr führt sie aus, die Aussagen von H.________ seien geeignet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen und würden das vom Berufungsführer vermittelte Bild abrunden, was zutrifft. Mit anderen Wor- ten hat die Vorinstanz mittels Aussageanalyse richtigerweise hergeleitet, dass die Aussagen von H.________ trotz der Nähe zu ihrer Schwester (und der deswegen subjektiv gefärbten Wortwahl) glaubhaft sind und auf sie – im Sinne einer Bekräfti- gung, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wahr sind – abgestützt wer- den kann. 12.8 Aussagen E.________ Die Vorinstanz bringt Folgendes vor: Die Aussagen der Freundin der Privatklägerin, E.________, sind sehr differenziert zu den anderen Zeugenaussagen und auch weitergehender und ausführlicher. Somit wirken sie auf keine Weise ein- studiert und abgesprochen. Die Zeugin macht detaillierte, widerspruchsfreie und stimmige Aussagen und auch sie schildert Interaktionen und eigene Gedanken, Wahrnehmungen und Überlegungen. Ihre Aussagen wirken zudem lebensnahe, tatsächlich erlebt und echt. Sie ist ferner die Person, die zuerst zu beiden Parteien ein normales Verhältnis zu pflegen vermochte. Die Schilderung, wie es zur Verän- derung kam, ist sehr authentisch und nachvollziehbar. So erzählt sie, dass sie quasi zwischen Stuhl und Bank stand und sich beide mit ihren Anliegen an sie gewandt hätten (pag. 204, Z. 118-121). „Als er dann mal merkte, dass es keinen Sinn mehr machte, wurde ich die Böse in seinen Augen.“ (pag. 204, Z. 122 f.). Diese Aussage passt insbesondere auch zur Aussage von H.________, dass der Beschuldigte sich zuerst an ihren Bruder gewandt hatte und als dieser nicht mehr mitgemacht hat- te, habe er mit ihrem Vater weitergemacht (pag. 95, Z. 116-120). Die Zeugin ist daher glaubwürdig und es ist nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass er ihr aufgrund ihres (damaligen) freundschaftli- chen Verhältnisses „einfach solche Sachen, die nicht schön sind“ (pag. 204, Z. 114 f.) erzählt hat. Auch Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge, wie etwa „ich entwickelte so dann mal eine riesige Wut gegenüber ihm“ (pag. 204, Z. 123 f.), lassen die Zeugin glaubhaft erscheinen. Die Aussa- gen sind somit geeignet, die Aussagen der Privatklägerin bezüglich übler Nachrede zu unterstützen. Die Zeugin beschreibt zudem eine Eskalationsstufe ab Dezember 2013, als der Vorfall mit H.________ und die Beziehung der Privatklägerin mit G.________ hinzukam. Sie gibt zu, dass sie und der Beschuldigte nicht mehr miteinander diskutieren konnten und gegenseitige Beschimpfungen fielen (pag. 205, Z. 142-152). Diese Aussage passt in die ganze Geschichte, auch zeitlich. Sie er- scheint plausibel und stützt die Ausführungen der Privatklägerin und auch der Zeugin selbst, dass Be- schimpfungen des Beschuldigten auch gegenüber seiner Frau vorkamen. Sie geht von den Zeugen am detailliertesten auf den Würge-Vorfall ein und schildert diesbezüglich auch ausführlich konkrete, eigene Wahrnehmungen, Gedankengänge und Annahmen. Dies ist inso- 30 fern zusätzlich nachvollziehbar, weil sie die Privatklägerin in dieser Zeit „erlebt“ und daher am ehesten etwas mitbekommen hatte. Sie merkte, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimmte und sie etwas verbergen wollte. Sie schilderte Auffälligkeiten wie Rollkragenpullis und Schals (im August) und Sup- pe. Und als Freundin liess sie dann nicht locker. Aber sie musste zuerst nachhaken, bevor sie von der Privatklägerin eine Erklärung bekam (pag. 205, Z. 158-160). Diese Aussagen der Zeugin und die Her- leitung des Vorgefallenen sind detailliert, schlüssig und nachvollziehbar (Vertrauensperson). Sie wir- ken lebensnahe, tatsächlich erlebt und echt. Daher sind sie geeignet, den Grund nachvollziehen zu lassen und zu bestätigen, dass die Privatklägerin sich gegenüber Aussenstehenden nicht gerne über ihre Probleme äusserte, somit auch nicht gleich zum Arzt ging und vor allem, dass der Würge-Vorfall tatsächlich passiert ist. Zuerst erwähnte sie von sich aus nebensächlich, dass sie im Februar 2014 von der Beziehung ihres Bruders mit der Privatklägerin erfahren habe (pag. 205, Z. 146 f.). Auf Frage von Rechtsanwältin AB.________ bestätigte sie es nochmals (pag. 206, Z. 188 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie als Schwester und Freundin – die also „mitten drin“ war – davon mit- bekommen hätte, wenn es wesentlich früher angefangen hätte, und die Beziehung daher effektiv erst Ende 2013, anfangs 2014 begonnen hatte. Die Aussagen der Zeugin sind folglich glaubwürdig und geeignet, die Ausführungen der Privatklägerin zu bestätigen. Die Verteidigung führt zu den Aussagen von E.________ Folgendes aus: Aussagen E.________ (pag. 746-747) E.________ schildert den Vorfall mit dem Würgen und dem Stapel Papier wie persönliche Feststel- lungen, Sie muss zuerst darauf hingewiesen werden, dass sie alles nur vom Hörensagen der Privat- klägerin mitbekommen hat. Auf ihre Aussagen kann damit ohne weiteres verzichtet werden. Sie wirkt auch nicht gerade glaubwürdig, wenn sie behauptet, von der Beziehung zwischen der Privatklägerin und ihrem Bruder erst im Februar 2014 erfahren zu haben (pag. 205, Z. 147). Sie war bekanntlich bei der Streetparade dabei, als die intime Beziehung zwischen den beiden seinen Anfang nahm. Sie will hier die Privatklägerin mit einer Falschaussage schützen. Mit ihren Äusserungen zur Videokamera versucht sie, den Beschuldigten als Stalker hinzustellen. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin derart verfolgt hätte, müsste er viel früher von der Drittbeziehung erfahren haben. Nachdem bereits H.________ den angeblichen Würgevorfall mit einer weiteren Aussage untermauern will, kommt nun auch E.________ darauf zu sprechen. Sie will gesehen haben, dass die Privatklägerin sich nur mit Halstuch oder Rollkragenpulli gezeigt habe. Es sei hier die Frage erlaubt, ob die Privatklägerin während ihren wohl zahlreichen intimen Kontakten mit G.________ das Halstuch bzw. den Rollkra- genpulli abgezogen hat. Der Berufungsführer beschränkt sich im Grossen und Ganzen erneut auf die The- se, dass die Beziehung zwischen G.________ und der Straf- und Zivilklägerin be- reits im August 2013 aktuell gewesen sei und stützt seine Bemerkungen darauf. So kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er darauf kommt, dass auf die Aussagen von E.________ «damit ohne weiteres verzichtet werden» kann, er- schliesst sich der Kammer nicht. Richtig ist, dass sie vieles nur durch die Straf- und Zivilklägerin erfuhr. Bezeichnend ist allerdings, dass der Berufungsführer wahr- scheinlich auch gegenüber ihr ausfällig wurde, wie sie mit einer bemerkenswerten Sachlichkeit und der Ruhe einer geerdeten Person mitteilt, die derartige Vorkomm- nisse gut einordnen kann: Wir telefonierten zusammen und es artete aus. Ich erhielt Drohungen, dass er mich anzeigen würde etc. aber nicht dass er mich umbringen würde oder so. […] Ich war wie zwischendrin. Ich wusste das mit meinem Bruder auch zuerst nicht. A.________ und C.________ 31 sprachen beide mit mir und es wurde dann irgendwann mal mühsam. Als er dann merkte, dass es keinen Sinn mehr mache, wurde ich die Böse in seinen Augen. Ich habe eine gute Menschenkennt- nis, denn ich sehe täglich Leute die zu mir kommen und ich knüpfe schnell Kontakte. Es war nicht ge- spielt von C.________. Es war so wie sie es erzählte. Sie hat weder simuliert noch sich als Arme hin- gestellt. (pag. 204 Z. 105 ff.). Dementsprechend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als schlüssig. 12.9 Aussagen K.________ Die Vorinstanz äussert sich folgendermassen zu den Aussagen von K.________: Die Aussagen der Zeugin K.________ sind nicht sonderlich aussagekräftig, da sie sich an das meiste nicht mehr erinnern kann. Jedoch vermag sie als Juristin glaubhaft zu vermitteln, dass eine Drohung eines Mannes, das Kind wegzunehmen, durchaus ernst zu nehmen sei (pag. 212, Z. 157-160). Dies ist geeignet, die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie Angst vor dieser Drohung hatte, als plausi- bel und glaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Verteidigung führt in kritischer Weise Folgendes aus: Aussagen K.________ (pag. 747) Sie gehört nicht zum engsten Kreis um die Privatklägerin und war deshalb bei der Intrige gegen den Beschuldigten nur am Rande involviert. Sie hat die Privatklägerin jedoch bis zur Mandatierung vom Fürsprecherin D.________ beraten. Wenn der Beschuldigte gedroht hätte, J.________ in den F.________ zu entführen, so hätte die Privatklägerin dies wohl am ehesten mit der Zeugin K.________ besprochen. Da sie das nicht gemacht hat, lässt die Vermutung zu, dass der Beschuldig- te niemals damit gedroht hat. Dass die Privatklägerin mit ihrer ersten juristischen Beraterin nie über das Würgen, Schlagen oder von einem Halstuch oder Rollkragenpulli gesprochen hat, ist als Indiz zu betrachten, dass diese Vorfälle nie stattgefunden haben. Ihre Ausführungen zur Steinigung der Frau sind bereits durch die Tatsache entkräftet worden, dass sich die Privatklägerin bereits am 3. April 2014 wieder im F.________ aufgehalten hat. Die Verteidigung argumentiert nicht vollständig stringent, wenn sie einerseits aus- führt, die Zeugin gehöre nicht zum engsten Kreis der Straf- und Zivilklägerin und sei deshalb bei der Intrige gegen ihn nur am Rande involviert gewesen, gleichzeitig aber die Ansicht vertritt, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Vorkommnisse – wenn sie denn geschehen wären – wohl am ehesten mit der Zeugin K.________ als «ih- re erste juristische Beraterin» besprochen. Die Kammer schliesst sich daher der Beweiswürdigung der Vorinstanz an. 12.10 Aussagen U.________ Die Vorinstanz führt zu den Aussagen von U.________ Folgendes aus: Die Aussagen der Zeugin U.________ geben lediglich das wieder, was ihr aus den Akten bekannt war. Der Beschuldigte war bei ihr, weil es mit seiner Frau viel Streit und Probleme gebe und er sich Sorgen um das Kind mache (pag. 654, Z. 14 ff.). Seine Aussagen gegenüber der Zeugin sind lediglich Behauptungen ohne konkrete Beweise oder ohne konkrete, nachvollziehbare Ausführungen und sind nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin in irgendeiner Weise zu widerlegen. Die Verteidigung hält zu diesen Aussagen fest was folgt: 32 Aussagen U.________ (pag. 747) Es sei selten, dass sich ein Paar bei ihnen melden würde. Wichtig ist ihre Aussage, dass es sich hier um eine parteiische Beratung handle und deshalb auch zwei verschiedene Personen zuständig ge- wesen seien. Infolge ihres Wechsels zur AC.________, habe lediglich Frau Q.________ einen Bericht an das Jugendamt gesandt. Dieser Bericht war derart parteiisch, dass er insbesondere das Zivilver- fahren aus Sicht des Beschuldigten äussert negativ beeinflusst hat. Sogar der Berufungsführer gibt an, dass es sich um eine «parteiische Beratung» gehandelt habe (pag. 832). Der korrekten Beweiswürdigung der Vorinstanz braucht nichts beigefügt zu werden. 12.11 Aussagen A.________ Zu den Aussagen von A.________ führt die Vorinstanz schliesslich Folgendes aus: Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt nicht glaubhaft. Er bestreitet sämtliche der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit. Er betont seine Aussagen jeweils mit „nicht“ „nichts“ „nie“ „niemals“ „nie/niemals im Leben“ und beschränkt sich grösstenteils darauf, das Gegenteil zu behaupten. Alles sei erfunden, alles waren geplante Aktionen, Konstrukte und Komplotte gegen ihn. Es waren immer die anderen, niemals er. Er würde das nie im Leben tun können. Es würde gegen seine Natur sprechen, er sei nicht so erzogen worden. Diese Wortwahl und diese Dramatisierung ziehen sich durch die gesamten Befragungen hindurch, z.B. pag. 99, Z. 40 ff., pag. 99, Z. 52 ff., pag. 100, Z. 92 ff., pag. 101, Z. 129, pag. 105, Z. 42 ff. / pag. 258, Z. 42 ff., pag. 105, Z. 50 ff. / pag. 258, Z. 50 ff., pag. 106, Z. 64 ff. / pag. 259, Z. 64 ff., pag. 107, Z. 119 ff. / pag. 260, Z. 119 ff., pag. 109, Z. 182 ff. / pag. 262, Z. 182 ff., pag. 658, Z. 1 ff., pag. 658, Z. 7 ff., pag. 659, Z. 16 ff., pag. 660, Z. 8 ff., usw. Das Sprichwort „sag niemals nie“ ist altbekannt und zutreffend. So ist jedermann fähig, verbal und tät- lich auszurasten, und jedermann kann in eine Ausnahmesituation kommen. Und in einer solchen Ausnahmesituation befand sich der Beschuldigte, weil seine Ehe aus den Fugen geriet und er sich in seiner Ehre gekränkt fühlte. Er hatte seine Frau nicht mehr im Griff. Er rastet aus, wird verbal ausfällig und handgreiflich, hat sich selbst nicht mehr unter Kontrolle. Alle sprechen davon, der Beschuldigte habe seine Frau eine schlechte Mutter genannt, weil sie das Kind alleine lasse, in den Ausgang gehe und sich wie eine Nutte, Hure benehme. So tönt es doch – zwischen den Zeilen – beim Beschuldigten selber. Sie geht in den Ausgang, betrügt ihn mit einem neuen Mann. Also wird ihm da nichts zuge- schoben, das er selber nicht auch so sieht. Er stellt sich sehr stark als Opfer dar, was die Aussagen zusätzlich nicht glaubhaft macht. Er ist das Opfer von Anschuldigungen und Drohungen seitens der Privatklägerin oder von G.________ oder auch von H.________ (siehe pagina-Verweise oben). Fer- ner würden seine vertraulich erzählten Informationen von Fürsprecherin D.________ gegen ihn ver- wendet werden (pag. 673 ff.). So führte weiter auch die Verteidigung beispielsweise aus, dass die Pri- vatklägerin ihn im Ehescheidungsverfahren und ferner auch etwa bei der KESB überall schlecht ge- macht habe und er dadurch einen schweren Stand habe, die Obhut für seinen Sohn zu erhalten. Der Beschuldigte sei durch die Anschuldigungen seiner Frau überall, wo er sich hingewandt habe, vor verschlossenen Türen gestanden. Die Aussagen machen viel mehr deutlich, dass der Beschuldigte eine feindliche, verzerrte Sicht seiner Umwelt gegenüber hat. Er vermag offenbar die Realität nicht immer so wahrzunehmen, wie sie wirk- lich ist, sieht alles sofort als ein Konstrukt gegen ihn an. Zudem beinhalten seine Aussagen auch Wi- dersprüche. So sagte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom 01.04.2014 beispiels- 33 weise, Bekannte und Kollegen hätten ihm zugetragen, dass die Privatklägerin Affären habe (pag. 99, Z. 40 f.). Der Staatsanwalt fragte ihn anlässlich der Einvernahme vom 14.01.2015, wer ihm das er- zählt habe. Seine Antwort: „Niemand. Sie hat gesagt, dass ich Affären hätte.“ (pag. 106, Z. 70-72 / pag. 259, Z. 70-72). Ferner führte die Verteidigung aus, dass die Familie der Privatklägerin streng gläubig sei und sie deshalb etwas vorbringen können müsse, damit ihr Verhalten toleriert würde. Im selben Jargon lautete es von Seiten des Beschuldigten, wonach sie versucht haben soll, die Ge- schichte so gut wie möglich zu organisieren (pag. 105, Z. 50 ff. / pag. 258, Z. 50 ff.). Diese Aus- führungen sind weit hergeholt und wirken als Ablenkung vom eigentlichen Kernsachverhalt. Wenn al- les nichts nützt, ist plötzlich noch die Familie der Privatklägerin der Grund, weshalb er das Opfer von Anschuldigungen sein soll. Diese Argumentation erscheint dürftig. Die Privatklägerin konnte glaubhaft darlegen, dass ihre Beziehung zu Herrn G.________ für ihre Familie kein Problem darstellt (pag. 77, Z. 132 ff. / pag. 231, Z. 132 ff., pag. 78, Z. 177 ff. / pag. 232, Z. 177 ff.). Die Aussagen des Beschul- digten wertet das Gericht insgesamt als unglaubhaft. Seine Aussagen sind karg und detailarm, wider- sprüchlich, beschränken sich im Wesentlichen darauf, das Gegenteil zu behaupten. Er würde keinen einzigen Fehltritt zugeben, alles ist nur ein Komplott gegen ihn. Er verbeisst sich in seiner Ver- schwörungstheorie und kann das Gericht nicht von der Wahrheit seiner Version überzeugen. Anstatt konkreter Tatsachen bietet er wenig plausible Begründungen und schiebt alles den anderen zu – er ist das Opfer. Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: Aussagen A.________ (pag. 748-749) Die Ausführungen der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht glaubhaft erschei- nen und würden eine feindliche, verzerrte Sicht seiner Umwelt gegenüber zeigen, sind schlicht un- haltbar. Sie beurteilt auch die Begebenheiten des Zivilverfahrens ohne genügend Kenntnis davon zu haben. Es ist eine Tatsache, dass Fürsprecherin D.________ im August 2013 beiden Parteien erklär- te, sie würde das Mandat annehmen. Der Beschuldigte hat ihr im Vertrauen darauf, seine Angst eröff- net, dass die Privatklägerin mit seinem Sohn J.________ in den F.________ zurückgehen könnte. Die Privatklägerin hat nun sachverhaltswidrig geltend gemacht, der Beschuldigte wolle J.________ in den F.________ entführen. Der Beschuldigte wendet sich vertrauensvoll an die Behörden und muss später erkennen, dass aufgrund des Wechsels von Frau U.________, Frau Q.________ einen partei- ischen Bericht an die Jugendhilfe gesandt hat. Im anschliessenden Eheschutzverfahren hat sich der Bericht der Jugendhilfe, der sich auf den parteiischen Bericht der Fachstelle Häusliche Gewalt stützte, negativ ausgewirkt. Der Sozialdienst der Stadt Bern hat gestützt auf die Intervention des Beschuldig- ten beim Ombudsmann und Datenschutzbeauftragten der Stadt Bern am 27. Juli 2016 den Übertra- gungsbericht an den Sozialdienst AD.________ teilweise neu formulieren müssen, weil der Bericht einseitig aus der Optik der Privatklägerin verfasst worden ist (pag. 670). Im Eheschutzgesuch der Pri- vatklägerin ist wahrheitswidrig ausgeführt worden, die Halsmuskulatur der Privatklägerin sei ge- quetscht worden; dies ohne den entsprechenden Bericht vorzulegen. Die Privatklägerin hat dem Be- schuldigten zudem seinen Sohn während sechs Monaten vorenthalten und konnte schliesslich auf- grund der parteiischen Berichte sogar ein begleitetes Besuchsrecht durchsetzen. Der Beschuldigte stellt sich nicht als Opfer dar, er ist ein Opfer; nun auch im Strafverfahren. Die Vorinstanz hat sich über die Steinigung im F.________ ausgelassen, aber die Forderung der Privatklägerin nach F.________-Recht auf Geld und einem Haus weiter nicht beachtet (pag. 260, Z. 128). Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten vor, er streite rundweg alle Vorwürfe gegen ihn ab. Da er die ihm vorgewor- fenen Straftatbestände nicht begangen hat, kann er nichts anders sagen, als er habe diese nicht be- gangen und sei deshalb unschuldig. Die einzige Möglichkeit die ihm zu seiner Verteidigung noch 34 bleibt, ist die Ungereimtheiten aufzuzeigen, in die sich die Privatklägerin und ihre Entourage verstrickt haben. Die Vorinstanz äussert sich mit sehr deutlichen Worten zu den Ausführungen des Berufungsführers. Dies tut sie indes zu Recht. Auch wenn die Kammer nicht so weit gehen und den Berufungsführer als Verschwörungstheoretiker betiteln sowie bereits seine andauernden Beteuerungen mit den Worten «nie», «nichts» oder «niemals» als sehr fragwürdig ansehen würde, so ist es dennoch so, dass seine Aussagen insgesamt wenig glaubhaft sind. Auf sie ist nicht abzustellen. Daran än- derte sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass auch die Straf- und Zivilklägerin in gewissen Momenten die Situation leicht aggraviert hat (vgl. pag. 648 Z. 27 f: Herr A.________ habe Sie beschimpft? Überall.; pag. 648 Z. 35 ff.: Ganz konkret? Jedes Mal, wenn er mich gesehen hat auf der Strasse oder als ich ihm das Kind ge- ben wollte, hat er mich beschimpft.) und sie gegenüber dem Berufungsführer nicht durchwegs nur wohlwollend eingestellt war – so etwa hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Sistierung im Sinne von Art. 55a Schweizeri- sches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) (vgl. pag. 235 Z. 285 ff.). Der Berufungsfüh- rer lässt im Übrigen zu Recht ausführen, dass der Sozialdienst der Stadt Bern den Übertragungsbericht in einem bestimmten Teil neu formuliert hat (pag. 666 ff.). Daraus für die hier zu beurteilenden Vorwürfe etwas zu seinen Gunsten ableiten zu wollen geht gleichwohl fehl, zumal es bei der Abänderung so weit ersichtlich nur darum ging, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klarer ihr zuzuordnen. Wenig überzeugend ist auch die Darlegung der Verteidigung, dass die Straf- und Zivilklä- gerin vor der Scheidung Geld und ein Haus im F.________ verlangte, da dies ja bloss eine Behauptung des Berufungsführers war (pag. 260 Z. 129 f.). Die Kammer ist deshalb namentlich mit Blick auf die in der Tat – im Unterschied zur Straf- und Zivilklägerin – kargen und mitunter widersprüchlichen Aussagen des Be- rufungsführers, der sich angeblich nie etwas zu schulden hat kommen lassen und sich stets bloss als das eigentliche Opfer darstellt, überzeugt, dass auf seine Aus- führungen auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo nicht abgestellt werden kann (siehe dazu auch sogleich Nachstehendes). 12.12 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Im Lichte der vorangehenden Ausführungen erweisen sich die Sachverhalte gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 als erstellt. Die grossmehrheitlich abstrakten Darlegungen des Berufungsführers zu den rechtlichen Grundsätzen vermögen dar- an nichts zu ändern (vgl. pag. 833). Zwar legt er zutreffend die Bedeutung der Un- schuldsvermutung (vgl. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101], Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101]) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar, vermag jedoch nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, wieso er gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo vollum- fänglich freizusprechen wäre. Im Gegenteil verbleiben bei objektiver Betrachtung bloss noch höchst theoretische Zweifel, dass die zu beurteilenden Sachverhalte sich nicht so ereignet haben wie angeklagt. Auch Willkür liegt nicht vor – wobei der Berufungsführer auch mit keinem Wort begründet oder belegt, in welcher Form die- se überhaupt angenommen werden könnte. 35 Damit ist von folgenden Sachverhalten auszugehen:  Der Berufungsführer würgte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich eines verbalen Streites mit beiden Händen am Hals, worauf sie während längerer Zeit Schmer- zen verspürte sowie Beschwerden beim Atmen hatte [ca. Mitte August 2013].  Der Berufungsführer beging üble Nachrede z.N. der Straf- und Zivilklägerin, in- dem er gegenüber Dritten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.________ und anderswo) sagte, die Straf- und Zivilklägerin sei eine schlechte Mutter, sie sei öfters nächtelang unterwegs und schaue nicht zum Kind und sie sei in Zürich als Nutte tätig [ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer drohte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach, - indem er sagte, er würde ihr das Kind wegnehmen und in den F.________ reisen, - indem er kundtat, die aussereheliche Beziehung den Behörden im F.________ zu melden, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, - indem er ausführte, er würde ihr Leben zur Hölle machen und sie würde ihre Eltern nie mehr sehen, wodurch er sie in Angst versetzte [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin, indem er sie (sinn- gemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrück- te, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer beging wiederholt Tätlichkeiten, indem er der Straf- und Zi- vilklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im unten umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner ge- gen ihren Hals schlug, was beides keine Verletzungsfolgen nach sich zog [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer bringt vor, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht gewürgt. E.________, die nicht einmal bemerkt haben wolle, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihr Bruder seit der Streetparade 2013 ein Paar gewesen seien, sei als Zeugin unglaubwürdig. Der Geschichte mit dem Halstuch und den Rollkragenpullis könne nicht gefolgt werden. Er sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn auch wegen Tätlichkeiten angezeigt. Die Strafanzeige sei aus Hass und Rache erfolgt und stütze sich beina- he ausschliesslich um Ereignisse, für die keine Zeugen vorhanden seien. Die weni- gen vorhandenen Zeugenaussagen seien nicht verwertbar, da sich diese in Wider- sprüche verstrickt hätten und absolut unglaubwürdig seien. Es habe auch hier ein Freispruch zu erfolgen. 36 Im Zentrum stehe die Auseinandersetzung um die Obhut des gemeinsamen Soh- nes. Der Berufungsführer habe lediglich, wie auch die Straf- und Zivilklägerin, sei- nen Anspruch auf die Obhut – bei ihm lediglich eine alternierende Obhut – geltend gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin habe im Gegensatz dazu nicht nur gedroht, sondern dem Kindsvater den Sohn vorenthalten und setze immer noch alles daran, die Rechte des Berufungsführers zu schmälern. Er habe ihr nie mit Konsequenzen wie der Steinigung gedroht. Der Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach den Auseinandersetzungen am 3. April 2014 in AA.________ befunden habe, zeige auf, dass sie nicht in Schrecken und Angst versetzt worden sei. Der Vorwurf der üblen Nachrede sei nicht erstellt. Er basiere lediglich auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die es tunlichst vermieden habe, die Zeugen zu benennen beziehungsweise ihre Ausführungen mit einer Zeugenaussage zu unterlegen. Das enge Umfeld der Straf- und Zivilklägerin kenne sämtliche Vorwürfe nur vom Hören- sagen. Zudem hätten sich diese Zeugen durch ihr Aussageverhalten unglaubwür- dig gemacht. Die behaupteten Beschimpfungen zwischen der Straf- und Zivilkläge- rin und dem Berufungsführer seien, nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, alle in persischer Sprache geführt worden. Als Zeugen komme somit nur ein einge- schränkter Personenkreis in Frage. H.________ habe zugeben müssen, dass sie die Ereignisse ausschliesslich durch ihre Schwester erfahren habe; sie sei un- glaubwürdig. Es blieben somit lediglich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die ein starkes Motiv habe, den Berufungsführer der häuslichen Gewalt zu bezich- tigen. Sie wolle die alleinige Obhut über den Sohn erlangen. 14. Würdigung der Kammer 14.1 Einfache Körperverletzung (Ziffer 1 Strafbefehl) Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehe- gatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. ei- ner Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirn- erschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken of- fensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 123 StGB). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tät- lichkeit – siehe dazu sogleich E. 14.2 – Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, Bas- ler Kommentar StGB II, 3. Auf. 2013, N. 13 zu Art. 126 StGB). 37 Von der Staatsanwaltschaft wurde eine einfache Körperverletzung, begangen durch Würgen, angeklagt. Die Straf- und Zivilklägerin hatte während längerer Zeit Schmerzen verspürt und Beschwerden beim Atmen gehabt. Diese Schmerzen sind auch E.________ – deren Aussagen nicht etwa «unverwertbar» sind, wie der Beru- fungsführer behauptet – aufgefallen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte, dass sie längere Zeit Schmerzen und Atembeschwerden hatte und schlussendlich noch ei- nen Arzt aufsuchte (pag. 234 Z. 243 ff.). Dabei handelt es sich um mehr als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Es kommt vielmehr einem krankhaf- ten Zustand mit einer Genesungsphase gleich. Mithin handelt es sich – mit Blick auf das Beweisergebnis – um eine Körperverletzung. Auf subjektiver Seite ist der Vorsatz des Berufungsführers zu bejahen. Die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. 14.2 Tätlichkeiten (Ziffer 5 Strafbefehl) Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB wird mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Kör- per oder die Gesundheit eines andern Menschen (vgl. ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 StGB). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 126 StGB). Von der Staatsanwaltschaft wurden mehrfache Tätlichkeiten angeklagt, indem der Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin einen Stapel Papier ins Gesicht und ei- nen Ordner an den Hals schlug. Beides hat keine Verletzungsfolgen nach sich ge- zogen. Diese Taten hatten bloss eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens zur Folge. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung wurde somit nicht über- schritten. Dennoch handelt es sich um eine das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkungen auf einen Menschen. Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Es liegen mehrfache Tätlichkeiten vor. 14.3 Üble Nachrede (Ziffer 2 Strafbefehl Gemäss Art. 173 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be- straft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, das heisst der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 2 f. zu 173 StGB). Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (RIKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173 StGB). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (RIKLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB). 38 Indem der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin gegenüber anderen (insbe- sondere gegenüber Leuten aus ihrem sozialen Umfeld) als schlechte Mutter oder auch als Nutte bezeichnete, beschuldigte er sie eines sittlich verwerflichen, uneh- renhaften Verhaltens. Er spricht der Straf- und Zivilklägerin das Verantwortungs- bewusstsein und das Pflichtgefühl bei der Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben ab. Deshalb sind die Äusserungen geeignet, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen. Hinzu kommt, dass die Äusserungen gegenüber mehreren Personen erfolgten, mit dem Ziel, die Straf- und Zivilklägerin in Verruf zu bringen und sie so- zial zu isolieren. Der Berufungsführer handelte dabei vorsätzlich. Der Tatbestand ist erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsführers – soweit sie sich überhaupt zu rechtlichen Problemstellungen äussern – sind unbehelflich. Die Behauptung etwa, es gehe bei den Vorwürfen bloss um die Frage der Obhut über das gemeinsame Kind, vermag an der rechtlichen Würdigung insbesondere hinsichtlich der üblen Nachrede, aber auch bezüglich der vorgeworfenen Drohungen (siehe sogleich E. 14.4), nichts zu ändern und greift zu kurz. 14.4 Drohung (Ziffer 3 Strafbefehl) Gemäss Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Täterschaft will ihr Opfer terrorisieren. Ihr Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötz- liche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel; einerseits ein objektives, aber schwer objektivierba- res, nämlich das Tatmittel der «schweren» Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 180 StGB). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen: Die schwere Drohung muss in jenem Tat- bestand geeignet sein, die relative Widerstandsunfähigkeit des Erpressten herbei- zuführen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 zu Art. 180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). Indem der Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin drohte, ihr das Kind wegzu- nehmen und in den F.________ zu reisen, versetzte er sie in Angst. Die Zufügung des Übels erscheint als direkt vom Willen des Berufungsführers abhängig. Die Dro- hung hätte er wahr machen können, da er im Besitz des Passes von J.________ 39 war und davon ausgegangen werden kann, dass die Gesetzeslage im F.________ für einen Vater mehr Rechte bietet. Der angekündigte Verlust des Kindes stellt für eine Mutter eine schwere Drohung dar. Die Drohung geschah, um die Straf- und Zivilklägerin folgsam zu machen. Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Indem der Berufungsführer kundtat, die aussereheliche Beziehung der Straf- und Zivilklägerin der F.________-Botschaft zu melden, versetzte er sie ebenfalls in Angst. Die Zufügung dieses Übels erschien als direkt vom Willen des Berufungs- führers abhängig. Die Familie der Straf- und Zivilklägerin lebt im F.________. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat hätte sie mutmasslich mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen, wenn die aussereheliche Beziehung nachgewiesen wäre. Diese Androhung stellt eine schwere Drohung dar. Auch sie geschah vor- sätzlich und zum Zweck, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Durch die Drohungen, ihr das Leben zur Hölle zu machen beziehungsweise sie werde ihre Eltern nie mehr sehen, versetzte der Berufungsführer die Straf- und Zi- vilklägerin ebenso in Angst. Durch das glaubhaft dargelegte Verhalten des Beru- fungsführers musste sie jederzeit mit einer neuen Aggression rechnen, weshalb die Drohung geeignet war, die Straf- und Zivilklägerin in Furcht zu versetzen. Sie be- schrieb es als Psychoterror (pag. 71 Z. 186). Die Straf- und Zivilklägerin wurde mit- hin bezüglich des möglichen Übels im Ungewissen gelassen, was ihre Angst ver- stärkte. Sie traute ihm grundsätzlich alles zu (vgl. pag. 77 Z. 143 / pag. 231 Z. 143). Auch diese Drohung geschah zum Zweck, die Straf- und Zivilklägerin lenkbar zu machen. Der Berufungsführer handelte mit direktem Vorsatz. 14.5 Beschimpfung (Ziffer 4 Strafbefehl) Gemäss Art. 177 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen be- straft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachre- de/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RI- KLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 177 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB). Indem der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin gemäss dem Beweisergeb- nis – egal in welcher Sprache – als Nutte, schlechte Mutter, Miststück, Verrückte etc. beschimpfte, überschritt er den Rahmen des sachlich Vertretbaren. Durch die abwertenden Äusserungen verletzte er sie vorsätzlich in ihrer Ehre. 14.6 Fazit Der Berufungsführer ist bezüglich sämtlicher angeklagter Vorwürfe schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind an keiner Stelle er- sichtlich. 40 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschulden- serhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion einer (hy- pothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermes- sensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstra- fe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- 41 ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte werden die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. Dies erscheint hier sachgerecht, da sie für alle Delikte gleich sind und zudem neu- tral wirken (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 374+375 vom 21. April 2017 E. 12 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die von der Vorinstanz hinzugezogene Referenzstrafe (siehe dazu sogleich hinten E. 18.1.1) sei nicht mit der vorliegenden Situation ver- gleichbar. Die 60 Strafeinheiten seien zu hoch angesetzt. Bei der Tatkomponente gehe die Vorinstanz sachverhaltswidrig von einem Klima der Einschüchterung und Gewalt aus. Die Straf- und Zivilklägerin deponiere, die Trennung habe im Sommer 2013 stattgefunden, was falsch sei. Die faktische Trennung habe am 19. Oktober 2013 stattgefunden, als der Berufungsführer und sie zusammen den Umzug ohne Hilfe von Dritten vorgenommen hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe auch ab der Trennung nicht in einem Klima der Einschüchterung gelebt. Sie habe mit ihrer Entourage – insbesondere ihrer Drittbeziehung – alles unternommen, um dem Be- rufungsführer seinen Sohn vorzuenthalten. Die Vorinstanz gehe beim Zeitrahmen von Sommer 2013 bis Mitte März 2014 von einem falschen Sachverhalt aus. Bei der subjektiven Tatschwere müsse die Vorinstanz, wenn sie schon von schuldhaf- tem Verhalten ausgehe, die Ausnahmesituation strafmildernd berücksichtigen. Es sei legitim, dass sich der Berufungsführer um die Obhut seines Sohnes bemühe. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus und verfüge deshalb bezüglich der Drohung mit 30 bzw. 20 Strafeinheiten eine zu hohe Strafe. Beim Vorwurf der üblen Nachrede hätte die Vorinstanz den familiären Umstand und das laufende Eheschutzverfahren berücksichtigen müssen. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhalts wäre keine Strafeinheit gerechtfertigt. Aber auch bei Anwendung des von der Vorinstanz vertretenen Sachverhalts erscheine eine Strafe von 100 Strafeinheiten als zu hoch. Der Berufungsführer sei nicht vorbestraft, verfüge über einen unbescholtenen Leumund und baue sich als selbständig Erwerbender eine Existenz auf. Er streite richtigerweise die ihm vorgeworfenen Sachverhalte ab. Er könne keine Reue für Delikte zeigen, die er nicht begangen habe. Die Strafemp- findlichkeit könne als normal bezeichnet werden. Als Fazit komme nur ein Frei- spruch, d.h. keine Strafeinheit in Frage. Bei dem von der Vorinstanz unterlegten Sachverhalt sei der Ansatz von 100 Strafeinheiten zu hoch angesetzt. Die Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug sei, wenn vom Sachverhalt der Vorinstanz ausgegangen werde, gegeben. Werde der Sachverhaltsdarlegung des Berufungsführers gefolgt, sei nur ein Freispruch möglich. Bezüglich der Verbin- dungsstrafe sei der Denkzettel der Vorinstanz nicht angebracht. Als Fazit sei die Bestrafung erstens nicht gerechtfertigt und zweitens zu hoch. Zur Busse bleibe anzufügen, dass die Bestrafung für das angebliche Schlagen mit einem Ordner sachverhaltswidrig sei, die Annahme eines Stapels Papier anstelle von zwei 42 Liederblättern sowieso. Da jede strafbare Handlung fehle, sei keine Busse gerechtfertigt. Eine Busse von CHF 500.00 sei gegenüber der in den VBRS- Richtlinien aufgeführten CHF 300.00 für eine Ohrfeige überrissen. 17. Strafrahmen der Einsatzstrafe «Einfache Körperverletzung» Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB als hier schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 18. Einfache Körperverletzung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Ad Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Der Berufungsführer würgte die Straf- und Zivilklägerin mit beiden Händen, bis sie kaum noch atmen konnte. Als er sah, dass sie stark litt, liess er immerhin von ihr ab. Für eine Bewusstlosigkeit bestehen keine Anzeichen. Sie hatte anschliessend aber während längerer Zeit Schmerzen und Beschwerden beim Atmen und Essen. Ad Verwerflichkeit des Handelns: Der Berufungsführer hat die Tat als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin begangen, was sehr verwerflich ist. Sie erfolgte in einem Klima der Einschüchterung, das der Berufungsführer insbesondere seit der sich anbahnenden Trennung im Sommer 2013 bis etwa Mitte März 2014 aufgebaut hat- te. Was er hierzu in seiner Berufungsbegründung vorbringt, verfängt nicht. Damit ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen ist. Die Vorinstanz zog zum rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumes- sung einen Referenzsachverhalt heran und äusserte sich zu diesem wie folgt: Beim Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie zu Art. 123 Ziff. 2 StGB handelt es sich um einen Fall, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft. Der Referenzsachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie zu Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt sich um einen Fall, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ei- nen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieser Sachverhalt kann von der Schwere des Delikts schon eher herangezogen werden. Die Referenzstrafe beträgt hier 60 Strafeinheiten. (pag. 756). Der Beizug dieser Referenzstrafe als Vergleichsbasis erweist sich als wohlerwogen, auch wenn ein (über Sekunden andauerndes) Würgen rasch schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen kann als ein einzelner Faustschlag ins Gesicht. Die Einsatzstrafe wird nach dem Gesagten auf 60 Strafeinheiten festgesetzt. 18.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Ad Willensrichtung und Stärke des deliktischen Willens: Der deliktische Wille ist nicht als überaus stark zu bezeichnen. Der Berufungsführer befand sich in einer schwierigen Lebenssituation, was seine Tat in gewisser Weise erklärbar, in keiner Weise aber entschuldbar macht. Die Situation ist deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen. 43 Ad Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Verletzung des Rechtsguts wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Sein di- rektes Ziel war aber wahrscheinlich nicht die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin, er wollte vielmehr – mit körperlicher Gewalt – seine Unzufriedenheit zum Ausdruck bringen. Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Damit ändert sich an der Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten nichts. 19. Strafarten Bei der Wahl der Strafart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 E. 3.1). So ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift. Inso- fern geht die Anordnung einer Geldstrafe der Anordnung einer Freiheitsstrafe vor. Im vorliegenden Fall erscheint eine Geldstrafe für sämtliche Vergehen als ange- messen. Für die Tätlichkeiten ist derweil eine Busse anzuordnen. 20. Asperation 20.1 Ad Bildung von Gesamtstrafen generell Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen ferner keine gleichartigen Stra- fen nach Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 20.2 Drohung Der Berufungsführer hat durch die Art, wie er mit der Straf- und Zivilklägerin umge- gangen ist, ein Klima der Angst geschaffen. Er war nicht fähig, Konflikte mit ihr in einer vernünftigen Weise zu lösen und versuchte, sie mit Drohungen gefügig zu machen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wären für dieses Delikt 30 Strafeinhei- ten angemessen. Es rechtfertigt sich, zur Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten für die Drohungen zu asperieren, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 80 Strafeinheiten ergibt. Nichts für sich abzuleiten vermag der Berufungsführer in diesem Zusammenhang, wenn er vorbringt, die Vorinstanz gehe von einem fal- schen Sachverhalt aus. 20.3 Üble Nachrede Das Ausmass der erfolgten üblen Nachrede war nicht festgestellt worden. Jedoch erfolgten die Äusserungen im sozialen Umfeld der Straf- und Zivilklägerin mit dem Ziel, sie sozial zu isolieren. Dabei vermögen die diffizilen familiären Umstände und das Eheschutzverfahren nicht zu einer Strafmilderung zu führen. Auch für dieses Delikt wären 30 Strafeinheiten angemessen. Es rechtfertigt sich mithin zur Strafe von 80 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten für die üble Nachrede zu asperieren, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 100 Strafeinheiten ergibt. 44 20.4 Gesamtverschulden / Tatkomponentenstrafe Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich. Nach dem Ausgeführten wird somit eine Tatkomponentenstrafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen angesehen. 21. Täterkomponente 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Berufungsführer ist nicht vorbestraft (pag. 804). Er hat einen unbescholtenen Leumund. Er war angestellt, wurde dann aber arbeitslos. Er will trotz hoher Schul- den keine Sozialhilfe. Er ist als selbständig Erwerbender tätig, kann sich davon je- doch seinen Lebensunterhalt zurzeit nicht finanzieren (vgl. pag. 806 ff.). Die Vertei- digung geht fehl, wenn sie annimmt, dass dies zu einer Strafmilderung führen muss, da ein solch «durchschnittliches» Verhalten des Einzelnen von der Gesell- schaft erwartet wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4) 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Berufungsführer bestreitet sämtliche Vorwürfe. Er zeigt denn auch keine Reue oder Einsicht. Sein Verhalten im Strafverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Dass er den Rechtsweg umfassend ausschöpft, ist sein Recht. Diese Um- stände sind für die Strafzumessung daher neutral zu werten. 21.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beru- fungsführers sind durchschnittlich und damit neutral zu gewichten. 21.4 Fazit Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu berücksichtigen. 25. Schuldangemessene Strafe für die Vergehen Die schuldangemessene Strafe für die ihm vorgeworfenen Vergehen beträgt nach dem Gesagten 100 Strafeinheiten. 26. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2). Bei der Prü- fung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 f.). In die Beurteilung mit einzubezie- hen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind 45 etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen. Der Berufungsführer weist, wie erwähnt, keine Vorstrafen auf. Ihm wird die Gele- genheit gegeben, dass er ein gutes Verhalten zeigen kann. Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug der Geldstrafe sind gegeben. Die Probezeit kann auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden. 27. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches, 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstra- fe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Ein sogenannter Denkzettel ist hier angebracht. Daher werden dem Berufungsfüh- rer von den 100 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten als Verbindungsbusse auferlegt. 28. Tagessatz Zum Tagessatz hat die Verteidigung keine Bemerkungen angebracht. Auch die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend (pag. 760). Die Tagessatzhöhe beträgt daher CHF 30.00. 29. Schlussfazit für die Vergehen Für die Vergehen werden dem Berufungsführer eine Geldstrafe von 80 Tagessät- zen zu je CHF 30.00, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbin- dungsbusse von CHF 600.00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt. 30. Busse für Tätlichkeiten Die Verteidigung erachtet die Höhe der Busse als überrissen. Dem kann nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass für eine Ohrfeige anläss- lich einer verbalen Auseinandersetzung, bei der der Täter seine Beherrschung ver- liert, gemäss VBRS-Richtlinien CHF 300.00 auszusprechen sind. Da hier insbe- sondere der Schlag mit einem Ordner an den Hals, aber auch ein Schlag mit einem Stapel Papier ins Gesicht keine Kleinigkeiten darstellen, rechtfertigt sich eine Bus- se von CHF 500.00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 46 V. Zivilpunkt 31. Allgemein Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 Obligatio- nenrecht [OR; SR 220]). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlich- keitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadenshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genug- tuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit sowie adäquate Kausalität. 32. Ausführungen des Berufungsführers Der Berufungsführer argumentiert, die Zivilklage sei aufgrund der fehlenden straf- baren Handlungen kostenfällig abzuweisen. Der Strafanzeige liege bloss ein zivil- rechtlicher Anlass zugrunde. Es gehe um die Auseinandersetzung bezüglich der Obhut des Sohnes. Der Berufungsführer sei als Opfer und die Straf- und Zivilkläge- rin als Täterin zu bezeichnen. Sie habe ihm ein halbes Jahr den Sohn vorenthalten und anschliessend, mit Hilfe von parteiischen Berichten, ein begleitetes Besuchs- recht durchgesetzt. Sie sei nun, nachdem ihr die alleinige Obhut zugesprochen worden sei, bereit, dem Berufungsführer ein normales Besuchsrecht zuzuerken- nen, torpediere aber gleichzeitig die Umsetzung des ordentlichen Besuchsrechts. 33. Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin führt aus, sie habe aufgrund der Grenzüberschreitungen des Berufungsführers, insbesondere des Würgens, zusammen mit seinem intensi- ven, mehrmonatigen Agieren gegen sie und ihr Umfeld während längerer Zeit in ei- nem Klima der Angst gelebt. Sie habe sich in dieser Zeit in einer psychischen Aus- nahmesituation befunden, welche dazu geführt habe, dass sie sich gezwungen ge- sehen habe, mit J.________ wegzuziehen, ihren Lebensmittelpunkt aufzugeben und ihren Familienalltag neu zu organisieren. Die von der Vorinstanz zugesproche- ne Genugtuung von CHF 1'300.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2014 er- scheine angesichts dieser Auswirkungen gerade noch als angemessen. 34. Würdigung Die Straf- und Zivilklägerin machte ursprünglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2013 geltend (pag. 639). Es ist erstellt, dass sie eine immaterielle Unbill erlitten hat, die mit der häuslichen Gewalt durch den Berufungsführer in einem adäquat kausalen Zusammenhang steht und die ihr widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde. Beim vorliegenden Beweisergebnis kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beru- fungsführer das eigentliche Opfer wäre. Im Lichte der Schwere der Verletzung und mit Blick auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa KESSLER, in: 47 Basler Kommentar Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 20 ff. zu Art. 47 OR, m.w.H.) rechtfertigt es sich – wie die Vorinstanz richtig feststellte – eine Genugtuung von CHF 1‘300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigungen 35. Vorbringen des Berufungsführers Der Berufungsführer vertritt die Ansicht, die Gerichtskosten von CHF 3‘725.00 der ersten Instanz sowie eine Parteientschädigung für ihn von CHF 7‘582.05 seien der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Gerichtskosten der ers- ten Instanz sowie die Parteientschädigung vom Staat zu tragen. Hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens seien die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung für den Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin aufzuerle- gen. Eventualiter seien sie vom Staat zu tragen. Schliesslich habe die Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 36. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin lässt ausführen, bei diesem Ausgang des Verfahrens habe der Berufungsführer sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen. Zudem sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. 37. Würdigung 37.1 Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art 429 - 434 StPO. 37.2 Verfahrenskosten erste und obere Instanz Als Folge der Schuldsprüche hat der Berufungsführer die Verfahrenskosten vollum- fänglich zu übernehmen. Diese werden für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt 48 auf CHF 3‘725.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und für das oberin- stanzliche Verfahren auf CHF 1‘500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. 37.3 Entschädigung Fürsprecher B.________ 37.3.1. Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren ausgehend von einem Auf- wand von 27 Stunden auf CHF 6‘124.05 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese Honorarfestsetzung, die dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich ent- sprach, ist unangefochten geblieben. Die Kammer korrigiert das erstinstanzlich festgesetzte amtliche Honorar nur dann von Amtes wegen, wenn die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat (Urteil 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 f.). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die erstinstanzlich gesprochene amtliche Entschädigung in- klusive die dazugehörenden Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen ist. 37.3.2. Obere Instanz Fürsprecher B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 3. Oktober 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘873.00 (36 Stunden Aufwand à CHF 200.00; Auslagen CHF 89.80; MWST CHF 583.20) geltend. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand, wo- bei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berück- sichtigen sind. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene An- walt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.). Nach dem für den Kanton Bern massgeblichen Kreisschreiben des Obergerichts vom November 2016 ist von einem Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeu- tung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts Kantons Bern, abrufbar unter ). Die Entschädigung entspricht dabei höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, auf 50% des Rahmens des erstinstanzlichen Verfahrens und beträgt mithin vorlie- gend minimal CHF 50.00 bis maximal CHF 12‘500.00. 49 Die Kammer erachtet den oberinstanzlich geltend gemachten Aufwand in Anbe- tracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als deutlich zu hoch. Ein Indiz dafür bildet bereits der Umstand, dass das oberinstanz- lich geforderte Honorar um einen Drittel höher ist als das vor der ersten Instanz gel- tend gemachte, ohne dass dies speziell begründet wird. Tatsächlich erscheint die Bedeutung der Streitsache (auf dem Spiel stehen bei geltendem rip-Verbot zuguns- ten des Berufungsführers eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Verbindungs- und eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 bzw. CHF 500.00) als unterdurchschnittlich. Dies gilt auch für die Schwierigkeit des Prozesses: Es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Die Verteidigung konnte sich in ihren schriftlichen Aus- führungen auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stel- lenden Beweisfragen konzentrieren und konnte dazu auf die bereits vor der Vorin- stanz geltend gemachten Argumente zurückgreifen. Der Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens nach PKV bewegt sich damit in der Höhe von ca. 33% oder ca. CHF 4‘100.00, was einem zeitlichen Aufwand von 20,5 Std. entspricht. Höher kann das amtliche Honorar – da keine Zuschläge im Sinne von Art. 18 PKV ersicht- lich sind und auch nicht geltend gemacht werden – nicht ausfallen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Zu den geltend gemachten einzelnen Posten der Kostennote sind im Wesentlichen die folgenden Bemerkungen anzubringen: Fürsprecher B.________ macht rund 6 Stunden Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit seinem Klienten geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Angemessen erscheinen hierfür 2 Stunden. Weiter macht er ei- nen überhöhten Aufwand von 12 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Motivs sowie für Aktenstudium und Abklären von Rechtsfragen geltend. Hierfür sind ihm insgesamt 5 Stunden zuzuerkennen, wobei insbesondere der Zeitaufwand für das Aktenstudium stark zu kürzen ist, da er den Berufungsführer bereits im erst- instanzlichen Verfahren vertreten hat. Für das Verfassen der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung macht er sodann insgesamt 9.5 Stunden geltend, was akzeptiert werden kann. Für alle weiteren diversen Arbeiten werden Fürspre- cher B.________ weitere 3,5 Stunden angerechnet. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden à CHF 200.00. Dazu kommen die nicht zu beanstandenden Auslagen sowie die MWST. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer im Übrigen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. 37.4 Entschädigung Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der obsiegenden Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 50 37.4.1 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 539.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'039.50 CHF 563.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'602.65 volles Honorar CHF 8'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 539.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'664.50 CHF 693.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'357.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'755.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘602.65. Der Kanton Bern kann vom Berufungsführer die Erstattung der amt- lichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivil- klägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin- det (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wird ver- pflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘755.00, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn er in günstige Verhältnisse gelangt. 37.4.2 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 126.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'626.90 CHF 130.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'757.05 volles Honorar CHF 1'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 126.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'001.90 CHF 160.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'162.05 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 51 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘757.05. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 1‘757.05 und der Straf- und Zivilklägerin zuhanden Fürspre- cherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 405.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt. 52 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen ca. Mitte August 2013 in Bern und an- derswo, z.N. von C.________ 2. der Drohung, mehrfach begangen von ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________ 3. der üblen Nachrede, mehrfach begangen von ca. Mitte Dezember 2013 bis ca. Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________ 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen von ca. Mitte Dezember 2013 bis ca. Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________ 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen von ca. Mitte Dezember 2013 bis ca. Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Abs. 2, 126 Abs. 2, 173, 177, 180 Abs. 2 StGB; Art. 426 ff., 433 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Kosten von CHF 3‘725.00 und den oberinstanzlichen Kosten von CHF 1‘500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘225.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 53 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 270.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'670.40 CHF 453.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'124.05 volles Honorar CHF 6'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 270.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'020.40 CHF 561.65 Total CHF 7'582.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘124.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘458.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 89.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'089.80 CHF 327.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'417.00 volles Honorar CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 89.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'089.80 CHF 407.20 Total CHF 5'497.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘417.00. 54 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘080.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Für- sprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 539.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'039.50 CHF 563.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'602.65 volles Honorar CHF 8'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 539.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'664.50 CHF 693.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'357.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'755.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘602.65. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘755.00, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO), wenn er in günstige Verhältnisse gelangt. 55 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 126.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'626.90 CHF 130.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'757.05 volles Honorar CHF 1'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 126.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'001.90 CHF 160.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'162.05 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘757.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘757.05 und C.________ zuhanden Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 405.00, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘300.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2014 an C.________. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft, nur Dispositiv) 56 Bern, 17. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Oktober 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 57