1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘763.65 wird im Umfang von CHF 400.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 400.00, im Umfang von CHF 1‘920.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 sowie im Um- 23 fang von CHF 443.65 zur Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3, 442 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).