Die Kammer entschädigt Rechtsanwalt B.________ deshalb für das oberinstanzliche Verfahren von Amtes wegen für einen gerechtfertigten Aufwand von 4,5 Stunden sowie pauschal für Auslagen in der Höhe von CHF 30.00. Dem im Anschluss privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigten Beschuldigten sind oberinstanzlich keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.