__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 520.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das oberinstanzliche Verfahren wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 27. Januar 2017 das amtliche Mandat entzogen. Er wies den angefallenen Aufwand bis zum 27. Januar 2017 mit Honorarnote vom 8. Dezember 2017 (pag. 384 f.) nicht separat aus. Die Kammer entschädigt Rechtsanwalt B.__