17. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen gestützt auf die Honorarnote vom 14. September 2016 (pag. 165 f.) auf CHF 3‘407.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 520.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.