16. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘920.00, zu verurteilen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 2‘500.00, zu tragen.