214, S. 30 Entscheidbegründung). Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse angezeigt erscheint, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Verfehlung aufzuzeigen. Konkret sind 20 Tagessätze (1/5 der auszufällenden bedingten Geldstrafe) in Form von einer Verbindungsbusse auszusprechen, es ergibt sich mithin eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 400.00 (20 Tagessätze x CHF 20.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beläuft sich entsprechend auf 20 Tage. 15.6 Fazit Strafmass