Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe scheint deshalb nicht notwendig zu sein, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal vorliegend auch eine Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. dazu die Erwägungen unter V.15.5. Verbindungsbusse hiernach). Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. 15.5 Verbindungsbusse Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 4 StGB kann wiederum verwiesen werden (vgl. pag. 214, S. 30 Entscheidbegründung).