Wie bereits dargelegt, ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es bei einem Tagessatz von CHF 20.00 bleibt. 15.4 Bedingter Strafvollzug Es kann auf die korrekten theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. pag. 213, S. 29 Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden.