Die Tagessatzhöhe bestimmt sich anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse. Der Beschuldigte wird nach wie vor durch das Sozialamt unterstützt. Er erhält monatlich CHF 2‘193.00 (pag. 114, pag. 301 f. und pag. 357 Z. 9 ff.). Nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein Zwischenresultat von CHF 1‘644.75. Geteilt durch 30 resultiert ein Grundtagessatz von CHF 54.83, dieser ist auf CHF 50.00 abzurunden. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es bei einem Tagessatz von CHF 20.00 bleibt.