18 Die Strafempfindlichkeit ist normal. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 15.3 Strafart und Tagessatzhöhe Nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, rechtfertigt sich vorliegend einzig die Ausfällung einer Geldstrafe (vgl. BGE 137 IV 249, E. 3.1.). Die Tagessatzhöhe bestimmt sich anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse.